Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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gaben gehalten werden kann. Zentral dabei ist eine schlanke Ausgestaltung der subjektorientierten Finanzierung.

3.3 Zuständigkeit des Bundes

Die subjektorientierte Subventionierung wird direkt durch den Bund vollzogen. Im Zuge der Diskussionen zur Wahl des Finanzierungsmodells haben sich die Vertreter der Verbundpartnerschaft einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Umsetzung durch den Bund geschehen soll. Damit ist eine Verschiebung von Kompetenzen im Berufsbildungsbereich von den Kantonen hin zum Bund verbunden. Hier stand insbesondere der administrative Aufwand für alle Beteiligten im Vordergrund. Eine direkte subjektorientierte Finanzierung durch den Bund minimiert insgesamt den administrativen Aufwand im Vergleich zu anderen Modellen. Zudem wird sichergestellt, dass schweizweit eine einheitliche Form und Höhe der Subvention durchgesetzt werden kann und die Notwendigkeit eines interkantonalen Ausgleichs wegfällt. Eine schweizweit einheitliche Lösung sichert die Freizügigkeit, erhöht die Transparenz zu den Finanzflüssen und soll dadurch einen positiven Beitrag zu einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Bildungsanbietern leisten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dieser Systemwechsel eine schweizweit einheitliche Lösung verlangt. Diese ist via Bund durchsetzbar. Eine einheitliche Lösung in Bezug auf Beitragshöhe und Vollzugsmodalitäten, welche vom Bund festgesetzt, aber durch die Kantone zu vollziehen wäre, wurde seitens der Kantonsvertreter abgelehnt.

3.4 Ausgestaltung des Finanzierungsmodells

Das gemeinsam mit den Verbundpartnern erarbeitete subjektorientierte Finanzierungsmodell kennzeichnet sich durch folgende Eckwerte:

 Entlastung der Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen durch direkte vom Bund ausbezahlte Zuschüsse (subjektorientierte Finanzierung).

 Die bisher geleisteten Kantonsbeiträge an die Anbieter der vorbereitenden Kurse fliessen neu in die direkten Beiträge an die Teilnehmenden ein. Die Kantone behalten sich vor, aus regionalpolitischen Gründen einzelne Angebote weiterhin zu unterstützen.

 Die freie Auswahl der Kursangebote durch die Teilnehmenden wird gewährleistet.

 Keine unerwünschten Regulierungen der Angebote.

 Die staatlichen Zuschüsse bemessen sich anteilig an den Kursgebühren, wobei es einen Minimal- resp. einen Maximalbeitrag der anrechenbaren Kursgebühren gibt.

 Die Beiträge werden nach Absolvierung des vorbereitenden Kurses und dem positiven Zulassungsentscheid der Prüfungskommission zur eidgenössischen Prüfung direkt an die Teilnehmenden ausbezahlt.

 Für die Prüfung der Beitragsberechtigung und der Höhe der anrechenbaren Kosten steht ein Einbezug bundesexterner Stellen im Vordergrund, zum Beispiel der Prüfungsträgerschaften.

Die neue subjektorientierte Finanzierung führt zu folgender konkreten Ausgestaltung bei der Umsetzung:

Zielgruppe, Beitragsvoraussetzungen und Zahlungszeitpunkt

Unterstützt werden Teilnehmende von vorbereitenden Kursen für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen, die im Anschluss eine solche Prüfung absolvieren. Für die Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung, welche teilweise ebenfalls in den vorbereitenden Kursen stattfindet, müssen folgende Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein:

 Nachweis der bezahlten Kursgebühren eines vorbereitenden Kurses, der auf der Meldeliste (vgl. Kapitel 3.5) geführt ist.

 Positiver Zulassungsentscheid der Prüfungskommission zur eidgenössischen Prüfung.

Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, können die Teilnehmenden eines vorbereitenden Kurses das Gesuch um Unterstützung einreichen. Der Zahlungszeitpunkt des Bundesbeitrags liegt

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