Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten
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zeitig sollen die gesetzlich vorgesehenen anrechenbaren Kursgebühren definiert und eine Ober- und Untergrenze festgelegt werden. Würde der Bundesrat im Rahmen der Berufsbildungsverordnung für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen 90 Prozent der im Markt bekannten Kursgebühren abdecken (d.h., 90 Prozent der Kursgebühren liegen unter den Maximalwerten), so beliefen sich die entsprechenden Obergrenzen für vorbereitende Kurse auf Berufsprüfungen auf 17‘000 Franken, für vorbereitende Kurse auf höhere Fachprüfungen auf 23‘000 Franken. In der Berufsbildungsverordnung wird ebenfalls eine Untergrenze festgelegt werden. Dabei stehen vor allem verfahrensökonomische Überlegungen im Vordergrund.
Es muss festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Bestätigung vorzulegen hat, wonach sie oder er die vorbereitenden Kurse absolviert hat und zur Prüfung zugelassen ist.
Im Interesse der Transparenz für die Gesuchstellenden soll vom SBFI eine Liste der vorbereitenden Kurse geführt werden, für die der Bund Beiträge gewährt. Die Anbieter von vorbereitenden Kursen können ihre Kurse zur Aufnahme in diese Liste anmelden. Eine Qualitätskontrolle der Kurse ist nicht vorgesehen. Die Anbieter von vorbereitenden Kursen haben einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Liste. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Anbieter eine anfechtbare Verfügung verlangen und dagegen beim SBFI Verwaltungsbeschwerde führen (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG).
Der Verzicht auf eine Qualitätskontrolle der vorbereitenden Kurse bedeutet nicht, dass überhaupt keine Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste bestehen sollen. Zum Schutz der Kursbesucherinnen und Kursbesucher ist zu verlangen, dass der Anbieter in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt und dass der vorbereitende Kurs einen fachlichen Zusammenhang mit der Prüfung aufweist, auf die er vorbereiten soll.
Mit der administrativen Abwicklung werden die Trägerschaften der eidgenössischen Prüfungen beauftragt.
Die Subjekthilfe ist konzeptionell neu und weist einen gewissen experimentellen Charakter auf. Sie soll daher vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Dabei soll insbesondere auch überprüft werden, ob das mit der vorliegenden Konzeption verbundene Vertrauen in die Anbieter und Nachfragenden von vorbereitenden Kursen gerechtfertigt ist. Sollte sich zum Beispiel zeigen, dass eine nicht tragbare Anfälligkeit für Missbräuche besteht, so wären zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge zu erwägen. Ein Missbrauch wäre zum Beispiel gegeben, wenn sich zeigen sollte, dass in nennenswerter Weise Prüfungsanmeldungen vorgenommen und bestätigt, die Prüfungen aber dann nicht angetreten werden. Unter diesen Umständen würden Weiterbildungsbemühungen subventioniert, die nicht in der Zielrichtung der vorliegenden Regelung liegen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die Akteure der höheren Berufsbildung
Im Bereich der Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen wird ein Systemwechsel vollzogen: Erstens wird von der heute mehrheitlich objektorientierten Finanzierung durch die Kantone zu einer subjektorientierten Finanzierung durch den Bund übergegangen. Zweitens werden die Beiträge der öffentlichen Hand erhöht. Um die Auswirkungen der Neuregelungen auf die betroffenen Akteure und die Wirtschaft abzuschätzen, wurde eine Regulierungsfolgeab-
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schätzung (RFA) durchgeführt. Dabei wird eine sogenannte Standardvariante der subjektorientierten Finanzierung (= Stand der aktuellen Planung: Auszahlung nach Prüfungszulassung, Rückerstattung von 50 Prozent der Kosten mit Maximalgrenze, keine kantonale Angebotsfinanzierung) mit der heutigen Situation verglichen. Die Synthese der Auswirkungen ist nachfolgend dargestellt. Positive Wirkungen sind blau, negative rot markiert.
51 Vgl. B,S,S. (2014). Subjektfinanzierung der Vorbereitungskurse durch den Bund. Regulierungsfolgeabschätzung. (Die Analyse basiert auf der Methodik der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO). 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 24/34