Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten
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stengünstiges und attraktives Angebot für die potentiellen Teilnehmenden generiert. Die Beteiligung aller Akteure an der Finanzierung hat nach klaren Kriterien zu erfolgen.
— Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Gesamtgefüges/-volumens der Finanzierung in der Berufsbildung: Anpassungen des Finanzierungssystems und die Erhöhung der öffentlichen Finanzierung für die vorbereitenden Kurse haben sich am Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Das neue Finanzierungsmodell für die vorbereitenden Kurse berücksichtigt das Gesamtgefüge des Finanzierungssystems im Bereich der Berufsbildung. Überlegungen betreffend Belastung der Studierenden im Vergleich zu anderen Tertiärausbildungen wurden bei der Entwicklung des neuen Finanzierungsmodells einbezogen.
— Aufrechterhalten der regionalpolitischen Steuerungsfähigkeit der Kantone: Unabhängig davon, dass die öffentliche Finanzierung der vorbereitenden Kurse primär über den Bund erfolgt, ist eine darüber hinausgehende Finanzierung durch die Kantone möglich. Damit wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, bei der Unterstützung von Angeboten oder Teilnehmenden der vorbereitenden Kurse standortspezifische Überlegungen einzubeziehen.
Überlegungen zur Beitragsbemessung
Eine im Vergleich zu heute weitergehende staatliche Finanzierung der höheren Berufsbildung darf die für die Selektion und damit die Rentabilität wichtigen Arbeitgeberbeiträge nicht verdrängen. Es braucht ein abgestimmtes Nebeneinander von Arbeitgeberbeiträgen, privaten Beiträgen und öffentlichen Mitteln. Die Unterstützung seitens der Arbeitgeber ist ein wichtiges Element der Personalentwicklung und -politik in den Unternehmen. Eine Verdrängung dieses für die Selektion wichtigen Engagements der Arbeitgeber durch die angestrebten höheren staatlichen Beiträge soll minimiert werden. Einerseits sollen deshalb die Beiträge der öffentlichen Hand an die Teilnehmenden eine kritische Höhe nicht überschreiten. Andererseits sollen die Auswirkungen der Systemumstellung auch durch ein Monitoring begleitet werden. Sollten sich hier unerwünschte Effekte zeigen, sind entsprechende Anpassungen in die Wege zu leiten. Teilnehmerbefragungen haben gezeigt, dass namentlich auch die Vereinbarkeit von Beruf, Ausbildung und Familie bei den Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen eine Herausforderung ist. Ein Ausbau der öffentlichen Unterstützung könnte in der zeitlichen Ausgestaltung der Bildungsgänge flexiblere Angebote wie zum Beispiel Kurse am Nachmittag ermöglichen, was sowohl im Interesse der Teilnehmenden als auch der Arbeitgeber läge.
Jede Veränderung in der heutigen Finanzierung muss zudem die Frage berücksichtigen, ob sie nicht die unbestrittenen Vorzüge der höheren Berufsbildung unterläuft und zu einer unerwünschten Regulierung führt. Es gilt, ständig die Gesamtheit der Tertiärstufe und insbesondere der höheren Berufsbildung im Auge zu behalten, zu der auch die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gehören. Nur in der Gesamtsicht kann vermieden werden, dass Einzelmassnahmen unerwünschte Nebeneffekte und Verlagerungen auslösen. Es geht darum, die höhere Berufsbildung insgesamt zu stärken, die Pluralität der höheren Berufsbildung zu respektieren und die Nachfrageorientierung zu optimieren.
3.1 Neues Finanzierungssystem
Beim bisherigen Finanzierungssystem beteiligen sich die Kantone bei Bedarf (beispielsweise aufgrund eines regionalpolitischen Interesses) an den Kosten ausgewählter vorbereitender Kurse auf eidgenössische Prüfungen. Der Bund finanziert die vorbereitenden Kurse indirekt mit über die Pauschalbeiträge für die Berufsbildung an die Kantone (siehe Abbildung 6).
Beim neuen durch die Verbundpartnerschaft erarbeiteten Finanzierungssystem werden die Teilnehmenden durch Zuschüsse des Bundes direkt entlastet. Dieses subjektorientierte Modell ermöglicht die obengenannten Ziele zu erreichen und erhöht die Attraktivität der Berufs- und höheren Fachprüfungen insgesamt. Die Kantone leisten grundsätzlich keine Beiträge an die vorbereitenden Kurse. Es steht ihnen jedoch frei auch weiterhin Angebote mitzufinanzieren, sofern dies nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (Art. 11 BBG).
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