Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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somit in der Regel vor der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung. Dies ermöglicht den Teilnehmenden, die Kursgebühren oder einen Teil davon zeitnah nach Absolvieren des vorbereitenden Kurses mit Unterstützung des erhaltenen Bundesbeitrags zu bezahlen. Wichtig ist für die Teilnehmenden, dass sie bereits bei der Anmeldung zum vorbereitenden Kurs wissen, wie hoch der Beitrag ausfallen wird. Dies gibt ihnen Planungssicherheit und ermöglicht bei Bedarf ang epasste individuelle Lösungen zur Begleichung der Kursgebühren.

Es darf auch mit Anpassungen der Rechnungsstellung für die Kursgebühren von Seiten der Anbieter von vorbereitenden Kursen gerechnet werden. Diese können aufgrund der Rechtssicherheit der Bundesbeiträge für die Teilnehmenden ihres Kurses die Rechnungsstellung zu Gunsten der Teilnehmenden ausgestalten, um Liquiditätsengpässe der Teilnehmenden zu verhindern. Denkbar sind zum Beispiel individuelle Ansätze und Abmachungen zwischen Anbieter und Teilnehmenden bezüglich der Rechnungsstellung der Kursgebühren. Auch ein Entgegenkommen der Arbeit geber der Teilnehmenden ist gefordert, zum Beispiel anhand von Abmachungen zwischen Arbeitgebern bzw. Branchenverbänden und ihren Angestellten bzw. Mitgliedern (Vorfinanzierung).

Beitragsbemessung

Verschiedene Varianten der Beitragsbemessung wurden vertieft geprüft. Beurteilt wurden die Varianten anhand der Zielsetzung, die direkten Kosten auf Ebene der Teilnehmenden denjenigen der Studierenden im Hochschulbereich anzunähern. Gleichzeitig sollen Fehlanreize für die Anbieter und Nachfrager minimiert und eine administrativ einfache Umsetzung der Beitragsbemessung sichergestellt werden. Geprüft wurde auch eine Pauschalierung der Beiträge gemäss Artikel 7 Buchstabe e Subven-

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tionsgesetz (SuG) . Eine Pauschalierung der Beiträge, etwa nach Branchen, Beruf oder Abschlussart, wurde jedoch angesichts der heterogenen Kostenstrukturen verworfen. So gibt es für die gleiche Prüfung sehr unterschiedliche Angebote mit zum Beispiel unterschiedlichen Kursdauern und entsprechend unterschiedlichen Kursgebühren. Es ist deshalb kaum möglich, eine Pauschale festzulegen und gleichzeitig die aufgeführten Zielsetzungen (vergleichbare finanzielle Belastung der Studierenden auf der gesamten tertiären Bildungsstufe) zu erreichen. Zudem werden je nach Kriterium für die Abstufung möglicher Pauschalen unerwünschte Anreize gesetzt.40 Basierend auf diesen Überlegungen wird die Beitragsbemessung wie folgt umgesetzt:

 Die Eigenleistung der Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen soll vergleichbar sein mit den Gebühren der Studierenden an höheren Fachschulen und im Hochschulbereich (bis zu einem Bachelorabschluss).

 Der Höchstsatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. Dies in Analogie zur interkantonalen Vereinbarung über die Mitfinanzierung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen HFSV. Dieser Höchstsatz wird im Berufsbildungsgesetz festgehalten. Der effektiv angewendete Beitragssatz wird vom Bundesrat unter Berücksichtigung der verfü gbaren Kredite zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Ober- und Untergrenze der 41

anrechenbaren Kursgebühren in der Berufsbildungsverordnung (BBV) festgelegt.

Ober- und Untergrenze der anrechenbaren Kursgebühren

Für die Berechnung der Bundessubvention werden maximal anrechenbare Kursgebühren festg elegt, die nach Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen differenziert werden. Es ist bekannt, dass die Gebühren der vorbereitenden Kurse für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen unterschiedlich hoch sind.42 Dabei liegen die Gebühren der vorbereitenden Kurse der höheren Fachprüfungen im Mittel über denjenigen der Berufsprüfungen. Die Differenzierung der anreche nbaren Kursgebühren trägt dazu bei, dass keine generelle Angleichung der Höhe der Gebühren für

39 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) 40 Würde man beispielsweise die Lektionenzahl als Kriterium wählen, hätten die Bildungsanbieter einen Anreiz, die Lektionenzahl auszuweiten. Dasselbe gilt bei einer Abstufung nach Kursgebühren, die an den Grenzen der festgelegten Stufen zu Fehlanreizen (Erhöhung der Kursgebühren) führen würde.

41 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) 42 Bei den Berufsprüfungen betragen die durchschnittlichen Kursgebühren etwa CHF 9’000. Bei den höheren Fachprüfungen betrachten sie rund CHF 13'000. Vgl. Econcept (2011). Befragung der Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfungen im Bereich der höheren Berufsbildung. 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 18/34