Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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ter indirekte Subventionen über die Teilnehmenden erhalten, die unterschiedlichen Subventionshöhen angeglichen und damit mögliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden.

Unabhängig vom Wechsel des Finanzierungsträgers ist geplant, gesamthaft mehr Beiträge durch die öffentliche Hand an die Kandidierenden von eidgenössischen Prüfungen auszurichten. Da die Kursgebühren unterschiedlich hoch sind, ist der absolute Beitrag für jeden Teilnehmenden indiv iduell. Nimmt man die durchschnittlichen Gebühren für vorbereitende Kurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen als Grundlage, dürften die Teilnehmenden bei Anwendung des Höchstsatzes durchschnittlich mit rund 6‘000 bis 8‘000 Franken vom Bund unterstützt werden. Da dadurch mit einer Reduktion der individuellen Kurskosten zu rechnen ist, wird sich die Anzahl der Kursteilnehmenden tendenziell erhöhen. Die finanzielle Belastung der Prüfungskandidierenden sinkt somit im Durchschnitt und soll dadurch mit der gesamten tertiären Stufe vergleichbarer werden. Keine Verbesserung wird bei Teilnehmenden erreicht, die bereits heute vollständig (zum Beispiel über den Arbeitgeber) unterstützt werden oder im aktuellen kantonalen System in höher subventionierten Angeboten vorbereitende Kurse besuchen. Die neue Bundesunterstützung knüpft aufgrund der notwendigen Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung an die Prüfungsanmeldung und einer bestätigten –zulassung an. Die vorher stattfindenden vorbereitenden Kurse sind daher durch die Teilnehmenden teilweise oder vollständig vorzufinanzieren. In der Pflicht sind auch die Anbieter von vorbereitenden Kursen und die Arbeitgeber. Diese können beispielsweise mit individuellen Abmachungen zur Rechnungsstellung oder mit einer Vorfinanzierung der Kursgebühren dazu beitragen, finanzielle Engpässe bei den Teilnehmenden zu verhindern. Durch die Ausgestaltung der Bundesunterstützung, welche zeitnah an die Absolvierung des vorbereitenden Kurses geknüpft ist und Planungssicherheit vermittelt, sollten unerwünschte Effekte vermieden werden. Mögliche Effekte werden im Rahmen des Monitorings über den Systemwechsel erfasst.

Bildungsanbieter: indirekte Unterstützung via Teilnehmende

Mit der geplanten Neuregelung werden alle Anbieter – unabhängig von ihrer Trägerschaft und ihrem Standort – gleich behandelt; sie erhalten lediglich indirekte Subventionen über die Teilnehmenden. Dadurch werden bisher nicht subventionierte Bildungsanbieter den subventionierten Bildungsanbietern gleich gestellt. Bisher nicht subventionierte Bildungsanbieter erfahren somit einen Nutzen durch die Neuregelung. Bei bisher subventionierten Angeboten hängt der Nutzen von der Höhe ihrer bi sherigen Unterstützung und vom Verhalten des Kantons (allfällige Zusatzfinanzierung) ab.57 Fällt die Kantonsfinanzierung und damit die entsprechende Abrechnung für einen bisher subventionierten Anbieter weg, wird er administrativ entlastet. Auf der anderen Seite hat der Anbieter mit Blick auf die freie Wahl der Nachfrager eine geringere Planungssicherheit.

Mit der subjektorientierten Finanzierung werden die Nachfrager insgesamt gestärkt und der Qualitäts- und Preiswettbewerb auf Seiten der Anbieter intensiviert. Bei kleinen Angeboten, die durch eine subjektorientierte Finanzierung unter Umständen in finanzielle Bedrängnis kommen könnten, liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Branchen zu beurteilen und zu entscheiden, welche Angebote geschützt werden sollen.

Über den Berufsbildungsfonds oder andere Mittel können die Branchen Angebote unterstützen. Diese finanzielle Beteiligung an den vorbereitenden Kursen hat den Vorteil, dass die Branchen mehr Einfluss auf die Qualität und Ausgestaltung der Angebote haben. So können beispielsweise die Bildungsinhalte noch stärker auf die Anforderungen der Prüfungsordnungen und damit auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ausgerichtet werden.

Sollte eine kleine Branche nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, können die Kantone, welche die Bedürfnissen der verschiedenen Wirtschaftsregionen näher kennen als der Bund, weiterhin eingreifen. Für Angebote, die heute stark von den Kantonen subventioniert werden, hat der jeweilige Kanton den Bedarf für deren Existenz erkannt. Diese kantonale Finanzierung müsste nicht alleine aus den kantonseigenen Mitteln erfolgen: Auch wenn der Bund zukünftig die Finanzierung der vorbereitenden Kurse voraussichtlich direkt übernimmt, erhalten die Kantone weiter die Pauschalbeiträge des Bundes, die gemäss Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a BBG unter anderem für die Finanzie-

57 Vgl. B,S,S. (2014). Subjektfinanzierung der Vorbereitungskurse durch den Bund. Regulierungsfolgeabschätzung. (Die Analyse basiert auf der Methodik der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO). 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 26/34