Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28, die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung48 der Personen nach Absatz 5 Buchstabe a und b, Angaben über den empfangenen Beitrag nach Absatz 1, Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse und Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen bearbeitet.

Das SBFI stützt die systematische Verwendung der Versichertennummer gemäss Artikel 50c AHVG (AHVN13) auf Artikel 50e AHVG, der besagt, dass die systematische Verwendung der Versichertennummer in weiteren Bereichen verwendet werden kann, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht, der Verwendungszweck und die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Laut Artikel 134ter Absatz 1 AHVV49 ist die systematische Verwendung der AHVN13 durch Organisationen, die nicht der Institution AHV angehören, der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zu melden. Die ZAS veröffentlicht gemäss Artikel 134ter Abs. 3 AHVV ein Verzeichnis der Organisationen, die sich bei ihr als systematische Benutzer der AHVN13 gemeldet haben. Das SBFI ist in diesem Verzeichnis der systematischen Benutzer der AHVN13 gemeldet.

Gemäss Absatz 6 legt der Bundesrat für das Informationssystem insbesondere den Datenkatalog, die Aufbewahrung, die Löschung sowie die Archivierung der Daten fest.

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2

Eine weitere Ergänzung des Berufsbildungsgesetzes ist im Hinblick auf die Finanzierung erforderlich. Die Beiträge an die vorbereitenden Kurse sind jährlich ins Budget einzustellen. Sie sind daher in den Zahlungsrahmen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a einzuschliessen. Bei dieser Gelegenheit sind die Beiträge an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen nach Artikel 56 vom Verpflichtungskredit in den Zahlungsrahmen zu überführen, weil es sich dabei um jährlich ins Budget aufzunehmende Beiträge handelt.

Durch die Einführung eines Höchstsatzes in Absatz 2 kann einerseits auf die Erfordernisse der Finanzpolitik gemäss Artikel 7 Buchstabe h SuG50, der die Einführung von Höchstsätzen oder Kreditvorbehalten vorsieht, eingegangen werden. Andererseits wird eine auf die effektiven Bedürfnisse abgestimmte Planung möglich. Die Einführung eines Höchstsatzes bei den Projektbeiträgen erlaubt dem Bund eine auf die tatsächlichen Bedürfnisse abgestimmte Finanzplanung, da die vorgesehenen Mittel für Projekte seit der Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes nie ausgeschöpft werden konnten.

Inkrafttreten

Die Inkraftsetzung der Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist, vorbehältlich der Ergreifung des Referendums oder allfälligen Verzögerungen beim Erlass der Ausführungsbestimmungen, per 1. Januar 2017 vorgesehen.

4.3 Anpassungsbedarf in der Berufsbildungsverordnung

Die geplanten Neuerungen im Berufsbildungsgesetz sind in der Berufsbildungsverordnung zu konkretisieren.

Im 3. Abschnitt des 8. Kapitels der BBV betreffend der übrigen Bundesbeiträge ist ein neuer Artikel aufzunehmen, der den (effektiv anzuwendenden) Beitragssatz, die Ober- und Untergrenze, die Definition der anrechenbaren Kosten sowie gewisse Voraussetzungen für die Beitragsgewährung festlegt.

Für die Beiträge an Teilnehmende von vorbereitenden Kursen wird der Bundesrat den effektiv angewendeten Beitragssatz in der Berufsbildungsverordnung festlegen. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Arbeitgeberbeteiligung sowie die Entwicklung der Gebühren für die vorbereitenden Kurse. Falls der gesetzliche Rahmen mit einem Höchstsatz von 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren voll ausgeschöpft werden soll, beträgt der Beitragssatz ebenfalls 50 Prozent. Gleich-

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49 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV: SR 831.101)

50 SR 616.1 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 23/34