Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 37 Seiten

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Frage 6: Erachten Sie die vorgesehenen Mitwirkungsrechte (durch vertragliche Regelung, Managementboard, Beschwerdeinstanzen) aller Beteiligten als hinreichend bzw. als zu weitführend?

Grundtenor

66 von 103 Eingaben haben inhaltlich zu dieser Frage Stellung bezogen. Eine Minderheit (25 von 66) hält die vorgeschlagenen Mitwirkungsrechte bei der Vergabe von Systemführerschaften für hinreichend. Eine Mehrheit der Stellungnahmen (41 von 66) ist anderer Auffassung: 38 von 66 halten die Vorschläge für nicht hinreichend, 3 von 66 halten die Vorschläge für zu weitführend.

Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte

Leer

36% Hinreichend

24%

Nicht

hinreichend

37%

Zu

weitführend

3%

Im Einzelnen

Mit JA (hinreichend) geantwortet haben insgesamt 25 Teilnehmer, davon 4 Kantone (BE, VS, VD, GE), 4 Parteien (BDP, CVP, FDP.Die Liberalen, SPS), 1 Dachverband der Wirtschaft (SGB) und 16 weitere Organisationen (darunter BLS AG, PostAuto Schweiz AG, mehrere Privatbahnen, RAILplus AG, SBB AG, VCS, VöV). Die Kantone BE, VS und GE weisen auf die Bedeutung einer Mitsprache auch der Kantone und Besteller hin. Andere Vernehmlassende fordern, dass die öV-Branche in den Managementboards gebührend vertreten sein müsse (SPS, PostAuto Schweiz AG, RAILplus AG,

VöV). Auch die SBB AG unterstützt die Bildung von Managementboards für Systemführerschaften, möchte die Teilnehmerzahl aber in überschaubarem Rahmen halten.

Mit NEIN (nicht hinreichend, zu weitführend) haben insgesamt 41 Eingaben geantwortet. 38 davon halten die Vorschläge für nicht hinreichend, davon die KöV, 19 Kantone (LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, JU), 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (Städteverband), 1 Dachverband der Wirtschaft (economiesuisse) sowie 16 weitere Organisationen (darunter ASTAG, AGVS, Cargo Forum Schweiz, EV, Hupac Intermodal AG, IG DHS, SKE, Trasse Schweiz AG, VAP).

Die KöV, die Kantone und der Städteverband beantragen auch ein Mitwirkungsrecht der Kantone bzw. Besteller des Regional- und Ortsverkehrs, da diese Infrastruktur (via BIF) und Verkehr mitfinanzieren.