Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 29 Seiten

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Absatz 8 entspricht dem bisherigen Artikel 35c Absatz 7 KLV. Da in Artikel 67a Absatz 1 KVV der Ausdruck „gemeinsame Einrichtung“ definiert wird, kann auch die Ergänzung „nach Artikel 18 KVG „ verzichtet werden.

2.22 Vertriebsanteil (Art. 38 KLV)

neuArtikel 38 entspricht dem bisherigen Artikel 35a KLV (vgl. Kap. III, Ziff. 2.14).

2.23 Übergangsbestimmungen der Änderung vom ... 2014

Um zu verhindern, dass bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 35b KLV beim Systemwechsel vom Aufnahmejahr zur IT-Gruppe Arzneimittel häufiger als alle drei Jahre überprüft werden, sollen im Jahr 2015 diejenigen Arzneimittel ausgenommen werden, die im Jahr 2014 überprüft wurden. So ist sichergestellt, dass ein Arzneimittel aufgrund der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre frühestens nach zwei Jahren wieder geprüft wird. Sollte ein Arzneimittel im Jahr 2015 überprüft werden und wird wegen der Übergangsbestimmung von einer Überprüfung abgesehen, so wird es spätestens nach vier Jahren (im Jahr 2018) nach der letztmaligen Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre wieder geprüft.

IV. Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen per 1. Januar 2015 in Kraft treten.