Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 29 Seiten

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Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre die Namen von betroffenen Arzneimitteln bekanntgeben wird.

2. Auslandpreisvergleich (APV)

2.1 Länderkorb: Anpassung der Referenzländer, Festlegung von Grosshandelsmargen, Be-

rücksichtigung von gesetzlich festgelegten Rabatten

Mit dem heutigen Länderkorb (Dänemark, Deutschland, die Niederlanden, Grossbritannien, Frankreich und Österreich) ergeben sich vor allem zwei Probleme: Der FAP oder Apothekeneinstandspreis wird nicht in allen Referenzländern publiziert und die fehlende Markterhältlichkeit resp. das Fehlen von Preisen aus einzelnen Referenzländern hat einen Einfluss auf die Preisbildung in der Schweiz, da insgesamt nur sechs Referenzländer berücksichtigt werden.

Durch eine Anpassung des Länderkorbes wird ein ausgewogenerer APV möglich. Der Länderkorb soll neu um die Referenzländer Belgien, Schweden und Finnland erweitert werden, so dass der Länderkorb in Zukunft aus neun Referenzländern besteht. Diese zusätzlichen Länder verfügen über öffentlich zugängliche FAP (allenfalls Apothekeneinstandspreise oder Publikumspreise), sind meist Pharmastandorte und/oder haben eine überdurchschnittliche Kaufkraft in Europa. Zudem ermöglicht die Berücksichtigung verschiedener Währungen eine Abfederung von Wechselkursschwankungen des Euro und die Länder weisen eine unterschiedliche Preisbildung auf (Durchführung eines APV, eines TQV, andere Preisfestsetzungsmethoden).

In Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Finnland und Schweden werden keine FAP publiziert, jedoch sind die Apothekeneinstandspreise (die Niederlande, Dänemark, Finnland, Schweden) oder Publikumspreise (Grossbritannien) öffentlich bekannt. Die FAP der Referenzländer können gestützt auf einen Bericht der Gesundheit Österreich, Forschungs- und Planungs GmbH, vom Februar 2014, welcher im Auftrag des BAG erstellt wurde, wie folgt berechnet werden:

Dänemark: 6.5 Prozent vom Apothekeneinstandspreis

Grossbritannien: 12.5 Prozent vom Publikumspreis

Die Niederlande: 6.5 Prozent vom Apothekeneinstandspreis

Finnland: 3 Prozent vom Apothekeneinstandspreis

Schweden: 2.7 Prozent vom Apothekeneinstandspreis

Gesetzlich definierte, öffentlich bekannte Herstellerrabatte sollen neu für den APV berücksichtigt werden. Zurzeit ist einzig aus Deutschland ein solcher Herstellerrabatt, der so genannte Herstellerabschlag resp. Zwangsrabatt bekannt. Dieser ist gesetzlich festgelegt und beträgt mindestens sechs Prozent (§130a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung). Der Rabatt wurde befristet bis Ende 2017 auf sieben Prozent erhöht. Um wiederkehrende Anpassungen der Verordnungen aufgrund neuer Regelungen in Deutschland zu vermeiden, soll künftig der geltende Mindestrabatt von sechs Prozent berücksichtigt werden. Da nur aus Deutschland ein solcher gesetzlich festgelegter und öffentlich zugänglicher Rabatt bekannt ist, wird vorerst nur der Herstellerrabatt bei den FAP aus Deutschland berücksichtigt.

2.2 Andere Vertriebsgesellschaften und Indikationen in den Referenzländern

Grosse, weltweit tätige Pharma-Unternehmen vertreiben ihre Arzneimittel in sämtlichen Ländern der Welt selber. Insbesondere bei kleineren Unternehmen oder bei älteren Arzneimitteln kommt es jedoch vor, dass die Arzneimittel oder zumindest die Vertriebslizenzen an unterschiedliche Vertriebsgesellschaften verkauft werden. Bisher war auf der Stufe des Handbuches betreffend die SL geregelt, dass der FAP eines Referenzlandes auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Zulassungsinhaberin in der Schweiz und die Zulassungsinhaberin in einem Referenzland nicht zum selben Unternehmen gehören1. Dies hat insbesondere im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre, die seit dem Jahr 2012 durchgeführt wird, zu Unklarheiten geführt. Das BAG hat festgestellt, dass ein-

1 Handbuch betreffend die SL vom 1. September 2011, Stand 1. März 2013, S. 39 (C.3.1) und S. 40 (C.3.5), <http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06492/07568/index.html?lang=de>.