Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Abs. 4
Die Betriebsvorschriften sind dem BAV analog den Vorgaben im Eisenbahnbereich (vgl. Art. 12 Abs. 2 EBV) frühzeitig, in der Regel drei Monate vor Inkraftsetzung zur Verfügung zu stellen. Damit ist gewährleistet, dass das BAV bei einer Kontrolle vor Ort über die aktuellen Betriebsvorschriften verfügt. Abweichungen von den hoheitlichen Vorgaben, d.h. den FDV, bedürfen der Genehmigung durch das BAV (Art. 36 GüTV).
Das genaue Vorgehen ist in den AB-EBV sowie in der entsprechenden Richtlinie des BAV beschrieben.
Art. 33 Personal
Abs. 1 / Abs. 2 / Abs. 3
Art. 33 Abs. 1 bis 3 GüTV entsprechen im Wesentlichen Art. 14 EBV und sollen sicherstellen, dass für Bau, Betrieb und Unterhalt entsprechend befähigtes Personal verantwortlich zeichnet.
Abs. 4 / Abs. 5
Die Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)8 richtet sich an Eisenbahnunternehmen, die dem EBG unterstehen, sowie an Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben (Art. 2 VTE). Die Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)9 hat denselben Geltungsbereich (Art. 2 ZSTEBV). Da es sich bei Anschlussgleisen zwar im technischen, nicht aber im rechtlichen Sinn um Eisenbahnanlagen im Sinne des EBG handelt, die VTE und die ZSTEBV jedoch auch auf Anschlussgleise angewendet werden sollen, braucht es entsprechende gesetzliche Grundlagen.
Art. 34 Fahrzeuge
Dieser Artikel legt fest, dass auch für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, die Bestimmungen der AB-EBV gelten, hingegen anders als im Eisenbahnbereich keine Betriebsbewilligung notwendig ist (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG).
Sowohl aus eigener Kraft verkehrende, als auch geschleppte Eisenbahnfahrzeuge, die über den Anschlusspunkt hinaus das Eisenbahnnetz einer konzessionierten Infrastrukturbetreiberin befahren, bedürfen einer vorgängigen Betriebsbewilligung des BAV. Diese Bewilligung wird in der Regel durch den Halter der Fahrzeuge oder Fahrzeughersteller beantragt.