Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

Art. 20 Anrechenbare Kosten

Die Bestimmungen legen fest, welche Kosten für die Festlegung der Beitragshöhe relevant sind. Da Eigenleistungen für die Durchführung von Test- oder Pilotanwendungen oder technischen Migrationen einen bedeutenden Umfang annehmen können, sind auch diese anrechenbar, solange sie unabdingbar sind. Die Nennung der nicht anrechenbaren Kosten grenzt die förderwürdigen Investitionen klar von den Ausgaben ab, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für eine technische Neuerung anfallen, ab.

Art. 21 Gesuch

Gesuche um Investitionsbeiträge müssen, um als förderwürdige Neuerung zu gelten, einen nachhaltigen Nutzen für den Schienengüterverkehr nachweisen. Zudem ist darzulegen, dass die Innovation ohne Bundeshilfe nicht umsetzbar wäre. Die in Art. 21 genannten Unterlagen sollen die Beurteilung der Förderwürdigkeit ermöglichen. Da es sich um Innovationen und somit um künftige Entwicklungen handelt, soll die grundsätzliche Möglichkeit ein Gesuch einzureichen, möglichst offen gehalten sein.

Abs. 3

Um das Umfeld, die Bewertung und die Auswirkungen einer Innovation abzuschätzen, hört das BAV vor dem Entscheid die Branchenakteure an. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass der Nutzen der Neuerung nicht exklusiv einem einzigen Unternehmen zu Gute kommt, sondern dem Schienengüterverkehr als Ganzem ein Vorteil entsteht.

Art. 22 Zusicherung

Abs. 2

Um sicher zu stellen, dass möglichst nur Projekte mit Aussicht auf Erfolg vom Bund gefördert werden, beschränkt sich der maximale Beitragssatz auf 60 Prozent.

Abs. 3

Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass ein und derselbe Tatbestand über mehrere Förderinstrumente der öffentlichen Hand gefördert werden kann.

5. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 23

Dieser Artikel umschreibt die finanzielle Förderung des Autoverlads durch den Bund.