Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Abs. 3
Art. 26 Abs. 3 GüTV erfasst beispielsweise Fälle, in denen die Anschlussweiche physisch zwar noch vorhanden, stellwerkseitig jedoch nicht mehr eingebunden / verschraubt ist und somit nicht mehr befahren werden kann. Ebenfalls denkbar sind Anpassungen an der Fahrleitung durch die anschlussgewährende Infrastrukturbetreiberin, die dem nur über elektrische Fahrzeuge verfügenden Anschliesser die Nutzung seiner Anlage faktisch verunmöglichen.
Abs. 4
Art. 26 Abs. 4 GüTV erfasst beispielsweise Fälle, in denen Bau- oder Unterhaltsarbeiten auf dem Netz der anschlussgewährenden Infrastrukturbetreiberin eine Bedienung von Anschlussgleisanlagen verunmöglichen.
Art. 27 Kostenbeteiligung des Anschliessers
Abs. 1 und 3
Gemäss Art. 18 Abs. 3 und 4 GüTG liegt die finanzielle Verantwortung für die Anschlussvorrichtung, d.h. im Wesentlichen die Anschlussweiche, grundsätzlich bei der Infrastrukturbetreiberin. Allerdings behält Art. 18 Abs. 4 GüTG im Falle des Rückbaus der Anschlussvorrichtung gegebenenfalls eine Kostenbeteiligung durch den (direkten) Anschliesser vor. Absatz 4 auferlegt dem Anschliesser eine Kostenbeteiligung, soweit der Rückbau der Anschlussvorrichtung auf sein Begehren zurückgeht oder für ihn vorteilhaft ist.
Der Anschliesser hat in beiden Fällen nur einen Teil der Kosten zu übernehmen. Dies ist sachgerecht, da die Infrastrukturbetreiberin durch den Rückbau der Anschlussvorrichtung regelmässig auch einen Vorteil, z. B. durch entfallenden Unterhalt, erfährt.
Die Vorteilsanrechnung ist im Streitfall durch die zuständige Behörde zu bestimmen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 EBG entwickelten Grundsätze können hier als Grundlage dienen.
Abs. 2
Damit die Infrastrukturbetreiberin nicht oder nur anteilsmässig für die Erneuerungskosten von Anschlussvorrichtungen ohne bzw. solche mit ungenügenden Mengen aufkommen müssen, besteht die Möglichkeit, dass der Anschliesser sich bei 'toten Anschlussgleisen' an den Kosten beteiligt. Damit soll auch verhindert werden, dass die Anschliesser eine für sie kostenlose Erneuerung der Anschlussvorrichtung erhalten, die dank dem Gleisanschluss zu einem Mehrwert ihres Grundstücks führen, ohne die Anlage auch wirklich mit dem förderwürdigen Volumen zu benutzen.