Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Daher werden einerseits eine nicht verlängerbare Höchstdauer der Förderung, andererseits die zu erwartende Entlastung des Schweizerischen Strassennetzes (Abs. 1) und der Ausschluss von Mengensteigerungen, die nicht aufgrund neuer Angebote (Abs. 2) erfolgen, ausdrücklich festgehalten.
Der Bund ist bereit, mit seinen Beiträgen ein gewisses Risiko zu tragen, das bei der Lancierung neuer Angebote notwendig ist. Mit den Vorgaben in den Abs. 4 und 5 wird jedoch deutlich, dass die Unternehmen schlussendlich die Verantwortung für den Erfolg des neuen Angebots selbst tragen. Entsprechend kann bei einer Unterschreitung der geplanten Menge um 20 Prozent die Finanzhilfe reduziert werden bzw. verfällt der Anspruch gänzlich, sollte das neue Angebot frühzeitig eingestellt werden.
Art. 18 Geltungsdauern der Betriebsbeiträge
Abs. 1
Da die Entrichtung der Betriebsbeiträge je nach Verkehrsart und Tatbestand unterschiedlich lange vorgesehen ist, enthält Absatz 1 - aus Transparenzgründen - die Aufzählung der einzelnen Fristen (Geltungsdauer), welche sich aus den gesetzlichen Grundlagen bzw. bei Bst. a aus der Befristung des aktuellen Zahlungsrahmens für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs2 ergeben.
Abs. 2 und 3
Art. 28 Abs. 3 GüTG legt die Gültigkeitsdauer der Betriebsbeiträge nach Art. 9 GüTG bis 31. Dezember 2027 fest.
4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schie-
ne
Art. 19 Voraussetzungen
Im GüTG wurde die Grundlage geschaffen, dass sich der Bund an technischen Neuerungen beteiligen kann. Um die Zielsetzungen des GüTG zu erfüllen, werden Investitionsbeiträge für technische Neuerung nur gewährt, wenn in der Folge der Gütertransport effizienter oder ressourcenschonender erfolgen kann, im Rahmen von Test- oder Pilotanwendungen hierüber zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden müssen oder technische Migrationen zu neuen Standards, die unter den Branchenakteuren anerkannt sind und möglichst gemeinsam umgesetzt werden sollen, unterstützt und beschleunigt werden.
2 BBl 2014 5407