Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Art. 15
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Im neuen Absatz 2 wird festgelegt, dass die Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen durch das UVEK festgelegt werden.
Art. 26 Abs. 2
Mit dem neuen Absatz 2 wird eine klare rechtliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien durch das BAV geschaffen.
Anhang 1:
Ziffer 1 Tabelle 1
Die Terminologie der Verfahren wird besser an die betroffenen Umschliessungen angepasst. Durch die Präzisierung betreffend die Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme von Herstellern muss auch die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen angepasst werden.
Ziffer 2
Absatz b. wird mit der richtigen Referenz an das betroffene Regelwerk ADR ergänzt.
Ziffer 2 Tabelle 2
Die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen für die Überwachung der Herstellung wird an die ADR und RID–Vorschriften angepasst.
Ziffer 3 und 4 bleiben unverändert.
Ziffer 5
Bisher bestand Unklarheit darüber, dass das BAV die Periodizität der Überwachungstätigkeiten festlegen kann. Mit der neuen Ziffer 5 wird diese Unklarheit beseitigt.