Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Anlagen während der ersten 5 Jahre überhaupt nicht benützt wurden, werden in Absatz 2 Sachverhalte erfasst, die nach anfänglichem Betreiben der Anlage später aufgegeben werden.
Es ist bei der anteilsmässigen Rückforderung der Finanzmittel daher sachgerecht, die bisher transportierten Mengen sowie die Betriebsdauer zu berücksichtigen. Mit dieser Gesamtbetrachtung wird der Schwerpunkt auf die möglichst effiziente Nutzung während der betrachteten Nutzungsdauer der Anlage gelegt. In der Regel gilt eine Amortisationsdauer von 20 Jahren für die Berechnung der anteilsmässigen Rückforderung.
Abs. 3
Wenn die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr im Rahmen der Prüfung des diskriminierungsfreien Zugangs zu den vom Bund geförderten Anlagen feststellt, dass eine Anlage Dritten nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird, kann der Bund die für die Anlage entrichteten Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurückfordern.
Abs. 4, 5
Entsprechen den bisherigen Bestimmungen.
3. Abschnitt: Betriebsbeiträge
Art. 15 Alpenquerender kombinierter Verkehr
Abs. 1-4, 6
Zur Erreichung des Verlagerungsziels nach GVVG kann der Bund gestützt auf Art. 8 GVVG Fördermassnahmen beschliessen und dazu in erster Linie den unbegleiteten kombinierten Verkehr über grosse Distanzen fördern. Das eidgenössische Parlament hat mit dem Bundesbeschluss vom 19. Juni 2014 den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs (BBl 2014 5407) erhöht und dessen Laufzeit bis Ende 2023 verlängert.
Die bisherigen Betriebsbeiträge (Abgeltungen) für den alpenquerenden Güterverkehr werden somit vorerst weitergeführt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a nGüTV). Entsprechend werden hier das Bestellverfahren mit Fristen, Offerteingaben, Inhalte sowie die Vereinbarungen festgelegt. Es werden weitestgehend die geltenden Verordnungsbestimmungen (Art. 13 ff. BGFV) beibehalten.
Abs. 5
Die Möglichkeit einer mehrjährigen Zeitspanne für das Rola-Angebot (begleiteter Lastwagenverkehr) wird wegen der speziellen Marktsituation des Angebotes geschaffen, welches einen längeren Pla-