Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

Zusätzlich zur Betriebsbewilligung ist eine Registrierung im nationalen Fahrzeugregister (NVR) erforderlich, wenn das Eisenbahnfahrzeug über den Anschlusspunkt hinaus das Eisenbahnnetz einer konzessionierten Infrastrukturbetreiberin befährt. Dies gilt auch für Fahrten vom Anschlusspunkt in einen Bahnhof.

Bedingung für eine Registrierung sind eine Betriebsbewilligung für das Fahrzeug, eine Unternehmensregistrierung (VKM-Code, erteilt durch das BAV) sowie die 12-ziffrige, vom BAV erteilte Fahrzeugnummer.

Art. 35 Register

Abs. 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU verpflichtet das BAV zur Führung eines Registers mit den für das Befahren einer Infrastruktur notwendigen Angaben. Das Infrastrukturregister ermöglicht einen automatischen Abgleich der Kompatibilität von Infrastruktur und Fahrzeug. Obwohl den Bestimmungen über die Interoperabilität beim Bau eines Anschlussgleises nicht Rechnung getragen werden muss, sind gemäss dem Durchführungsbeschluss auch Anschlussgleisanlagen im Register zu erfassen. Damit ist ein Abgleich nicht nur für das Eisenbahnnetz, sondern auch für Anschlussgleise möglich.

Es handelt es sich nicht um einen dynamischen Verweis, womit Änderungen des Durchführungsbeschlusses nicht automatisch ins Landesrecht übernommen werden.

Abs. 3

Durch die vom BAV zu erlassende Richtlinie wird gewährleistet, dass nicht mehr Daten erhoben werden, als nötig.

8. Abschnitt: Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 36

Art. 36 GüTV gibt Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 EBV wieder. Auch in Bezug auf Anschlussgleise soll das BAV die Möglichkeit haben, Ausnahmen von technischen und betrieblichen Bestimmungen zu gewähren oder aber gegebenenfalls einen strengeren Massstab anzuwenden.

Ausnahmebewilligungen werden ausschliesslich dem Anschliesser nicht aber Dritten, die Anlagen an, unter oder über Anschlussgleisen zu erstellen beabsichtigen, erteilt. Der Anschliesser zeichnet für