Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

6. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen

Art. 24 Anschlussgewährung

Diese Bestimmung kommt bei einem geplanten Neuanschluss zur Anwendung. Wann der Anschluss seitens der Infrastrukturbetreiberin gewährt werden muss, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 GüTG, wobei Art. 24 Abs. 2 GüTV ergänzend festhält, dass auf offener Strecke in der Regel kein Anschluss gewährt wird. Der Rechtsschutz im Falle eines negativen Grundsatzentscheids bestimmt sich nach Art. 23 GüTG.

Art. 25 Anschlussvertrag

Im Anschlussvertrag, der als Folge eines positiven Grundsatzentscheids bzw. eines entsprechenden Entscheids des BAV zwischen der Infrastrukturbetreiberin und den direkten Anschliessern geschlossen wird (Art. 17 Abs. 1 GüTG), sind insbesondere die Aspekte Bau, Betrieb und Instandhaltung zu regeln. Über dieselben Punkte haben auch Vor- und Nachanschliesser Vereinbarungen zu treffen (vgl. Art. 17 Abs. 3 GüTG). Der Rechtschutz richtet sich nach Art. 23 GüTG.

Art. 26 Änderung, Rückbau und vorübergehende Sperrung

Abs. 1

Art. 26 Abs. 1 GüTV schreibt vor, dass Änderungen an der Anschlussvorrichtung dem Anschliesser ein Jahr im Voraus anzukünden sind, womit es diesem ermöglicht wird, entsprechende Dispositionen zu treffen. Dies ist namentlich von Wichtigkeit, wenn der Anschluss an das Netz aufgrund der Arbeiten an der Anschlussvorrichtung vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Als Anpassung ist insbesondere auch die Erneuerung der Anschlussweiche zu verstehen. Explizit wird erwähnt, dass allfällige sich aufgrund der Änderung der Anschlussvorrichtung ergebende Änderungen im Anschlussvertrag zu regeln sind. Das BAV stellt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit immer wieder fest, dass die Nachführung der Anschlussverträge vernachlässigt wird.

Abs. 2

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen die Auflösung des Anschlussvertrags und der Rückbau der Anschlussweiche Zug um Zug erfolgen. Die einjährige Kündigungsfrist ermöglicht es dem Anschliesser, die aufgrund des Verlusts des Gleisanschlusses notwendigen Massnahmen zu treffen.