Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
der Betriebsbewilligung ist dem BAV analog der bisherigen Regelung drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach den Vorgaben der EBV.
Abs. 2
Ist die Betriebssicherheit einer Anschlussgleisanlage nicht mehr gewährleistet, besteht die Möglichkeit, die Betriebsbewilligung zu entziehen. Stellt das BAV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kein Erfordernis für eine Betriebsbewilligung fest, ist ein Entzug derselben folglich nicht möglich. Werden nun bezüglich Anlagen, die ohne Betriebsbewilligung betrieben werden dürfen, Mängel festgestellt, hat das BAV als Aufsichtsbehörde eine Betriebseinstellung zu verfügen.
Abs. 3
Verzichtet das BAV auf die Anordnung einer Betriebsbewilligung, gibt ihm Art. 31 Abs. 3 GüTV die Möglichkeit, die Umsetzung der in der Baubewilligung verfügten Auflagen vor Ort zu überprüfen bzw. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen oder aber beim Anschliesser im Sinne einer Selbstdeklaration eine entsprechende Bestätigung einzuholen.
Art. 32 Betriebsvorschriften
Abs. 1 / Abs. 2
Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 GüTV stützen sich auf die FDV. In den beiden Absätzen wird festgelegt, welche Regelungen von den Anschliessern für den Betrieb ihrer Anlagen schriftlich erlassen werden müssen, wobei das Augenmerk dem Betrieb der Anlage gilt.
Art. 32 Abs. 2 hebt das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie das Treffen von Massnahmen bei Ereignissen nach Art. 15 und Art. 16 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)7 hervor, da das BAV im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit bezüglich dieser Bereiche immer wieder Mängel feststellt.
Abs. 3
Anschliesser, welche nicht nur eine Anschlussgleisanlage betreiben, sondern auch eine Funktion als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) wahrnehmen, haben nötigenfalls Ergänzungen in ihren Betriebsvorschriften auszuführen. Diese umfassen die sicherheitsrelevanten Regeln für alle Fahrten auf Schienen, insbesondere in Zusammenhang mit Rangierbewegungen (FDV R 300.4).