Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
2.4 Änderungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; 641.811)
Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zur Vorlage Totalrevision des Gütertransportgesetzes vom 30. April 2014, dass er das Instrument der LSVA-Rückerstattung optimieren will. Entsprechende Änderungen betreffend die Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs werden in Art. 8 der SVAV vorgenommen.
Art. 8 Abs. 2
Entsprechend dem Wortlaut des Zweckartikels im Schwerverkehrsabgabegesetz, wonach die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden sollen (Art. 1, Abs. 2 SVAG) werden die Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 2 der SVAV angepasst. Der Zweckartikel betrifft auch den Transport der Container zu bzw. von den Rheinhäfen: Die Weiterverteilung der Container ab den Rheinhäfen soll für Güter mit Zielort mit grösserer Entfernung zu Basel möglichst auf der Schiene erfolgen und der Vor-/Nachlauf auf der Strasse damit so kurz als möglich gehalten werden. Um Fehlanreize zu verhindern, sind daher in Zukunft Strassenverkehre im Vor- und Nachlauf zur Rheinschifffahrt nur noch rückerstattungsberechtigt, wenn die Container via Schiene zu bzw. von den Rheinhäfen transportiert werden. Erfolgt der Umschlag dagegen direkt von der Strasse auf das Schiff, so sind keine LSVA-Rückerstattungen mehr vorgesehen.
Von der LSVA-Rückerstattung ausgeschlossen werden mit der Neuformulierung in Abs. 2 auch sämtliche Verkehre zu KV-Umschlagsanlagen im grenznahen Ausland, unabhängig von deren Distanz zur Grenze. Dies hat namentlich für das auf deutschem Gebiet liegende Terminal Weil am Rhein eine Praxisänderung zur Folge. Diese Anpassung entspricht dem Anliegen aus der Motion 15.3627 Janiak. Der Bundesrat beantragt dem Parlament die Motion zur Annahme. Die Beratung der Motion im Parlament erfolgt voraussichtlich zeitgleich zu dieser Anhörung.
Neu kommen auch Fahrten im Vor- und Nachlauf mit Behältern, die die bisherige Mindestlänge von 5,5 Metern knapp unterschreiten, in den Genuss einer LSVA-Rückerstattung. Konkret handelt es sich hier um Abfalltransporte. Für diese Behälter wird eine eigene Rückerstattungskategorie festgelegt, deren Höhe entsprechend dem geringeren Volumen gegenüber einem 20-Fuss Container auf 15 Franken festgelegt wird.
Schliesslich werden auch die bisherigen Rückerstattungs-Sätze - begründet durch die seit Einführung der LSVA und der Rückerstattung realisierten Effizienzsteigerungen entlang der Transportkette im kombinierten Verkehr - um 10 Prozent gekürzt.