Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

Abs. 2

Für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 EBG). Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehren, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten (Art. 8a Abs. 2 EBG). Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung muss den Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 entsprechen (Art. 5a Abs. 1 EBV).

Wer Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt nebst einer Netzzugangsbewilligung eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementssystems und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten (Art. 8e Abs. 2 EBG). Das Gesuch um Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung muss den Anforderungen nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 entsprechen (Art. 5b Abs. 1 EBV).

Diese Bestimmungen des EBG und der EBV gelten in Bezug auf Anschlussgleise nicht per se, da Anschlussgleise grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des EBG fallen. Folglich ist für den Betrieb eines Anschlussgleises keine Sicherheitsbescheinigung notwendig; diese muss erst vorgewiesen werden, wenn über die Anschlussweiche hinaus, d.h. auf die Infrastruktur der anschlussgewährenden Infrastrukturbetreiberin gefahren wird und mithin die Bestimmungen des EBG anwendbar werden. Ebenso wenig ist für Fahrten auf einem Anschlussgleis eine Sicherheitsbescheinigung notwendig.

Um zu gewährleisten, dass seitens der Anschliesser die für einen sicheren Betrieb bzw. Verkehr notwendigen Massnahmen ergriffen werden, sollen die Vorgaben gemäss den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 sowie der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 auch für Anschlussgleisanlagen gelten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Anschlussgleise regelmässig nicht dieselbe Komplexität wie Eisenbahninfrastrukturen aufweisen, womit an die Erarbeitung der notwendigen Unterlagen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden.

Bei Art. 30 Abs. 2 GüTV handelt es sich nicht um dynamische Verweise, so dass allfällige Änderungen der EU-Verordnungen nicht automatisch übernommen werden.

Art. 31 Betriebsbewilligung

Abs. 1

In seiner Stellungnahme zu Handen der kantonalen / kommunalen Baubewilligungsbehörde legt das BAV fest, ob eine Betriebsbewilligung erforderlich ist (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Das Gesuch um Erteilung