Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
In den Bst. a-d werden einheitliche Regeln bei der Kapazitätszuteilung, der Erbringung von Dienstleistungen und zur Publikation umschrieben. Damit sind die Pflichten der Eigentümer und Betreiber einer Anlage bezüglich Modalitäten und der Entschädigung für alle vom Bund mitfinanzierten Anlagen klar festgelegt.
Art. 7 Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren bzw. nicht anrechenbaren Kosten werden klar systematisiert.
Abs. 1
Die Unterscheidung zwischen Anschlussgleisen und KV-Umschlagsanlagen ergibt sich aus der spezifischen Funktion dieser Anlagen. Der Gütertransport ist in KV-Umschlagsanlagen der Hauptzweck der Anlage. Anschlussgleise sind immer Teil einer übergeordneten Anlage, deren Zweck nicht aus-
schliesslich der Gütertransport ist. Bei Anschlussgleisen soll nur der Teil finanziert werden, der ausschliesslich für den Transport der Güter nötig ist und nicht einem weiteren Zweck dienen kann.
Abs. 2
Unter einer Massnahme, die als Bestandteil des Bauvorhabens entweder dem Gesuchsteller selbst oder Dritten anderweitigen Nutzen stiftet, sind beispielsweise Bahnunterführungen oder Strassenkreisel zu verstehen. In solchen Fällen ist es folgerichtig, die Kosten zur Bestimmung der Finanzhilfe des Bundes nur teilweise anzurechnen.
Abs. 3
Abs. 3 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten. Damit bleibt der Spielraum, dass im konkreten Fall auch gewisse Kostenelemente nicht anrechenbar sind, sofern sie nicht explizit in die Aufzählung der anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 und 2 fallen.
Abs. 4
Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis. Entsprechende Ausnahmefälle sind beispielsweise, wenn das Land vom Gesuchsteller gekauft werden muss. Dies könnte beispielsweise bei der Rollenden Landstrasse der Fall sein, wenn neue Terminalstandorte für die Gotthardachse gefunden werden müssen. Die Anrechenbarkeit von Kosten für den Landerwerb kann auch angezeigt sein, um zu verhindern, dass Projekte, bei denen ein Landkauf notwendig ist, gegenüber solchen mit Baurecht nicht schlechter gestellt sind. Die Übernahme von Kosten des Landerwerbs darf aber keine Fehlanreize schaffen, wie etwa den Verkauf von Grundstücken von einer Mutter- zu einer Tochtergesellschaft. In einem solchen Fall wäre der Landerwerb nicht anrechenbar.