Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

bei Import-/Exportverkehren). Zugleich grenzt diese Formulierung ein, dass nur tatsächliche Umschläge zwischen Verkehrsmitteln und nicht Umschläge zu Lagerzwecken an die Umschlagsmenge angerechnet werden.

Abs. 3, 4

Die Grundsätze, wonach sich der Gesuchsteller mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligen und auch den diskriminierungsfreien Zugang gewährleisten muss, entsprechen den bisher geltenden Verordnungsbestimmungen. Hingegen wird neu bei kleineren Projekten, die in der Regel vorwiegend unternehmensinternen Logistikprozessen dienen, eine Abweichung von der Diskriminierungsfreiheit möglich, was allerdings eine Kürzung der Finanzhilfe nach sich zieht.

Mit der Vorgabe in Bst. c soll sichergestellt werden, dass nur ein eigenständiges Unternehmen Investitionsbeiträge für eine KV-Umschlagsanlage von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung erhält. Diese Voraussetzung wäre z.B. nicht erfüllt, wenn sich verschiedene Akteure lediglich zusammenschliessen. Bei Umschlagsanlagen mit nationaler Bedeutung und entsprechender Investitionshöhe ist es zentral, dass ein eigenständiges Unternehmen die Verantwortung übernimmt. Eine organische Trennung mit einer selbstständigen Eigentümerin der KV-Umschlagsanlage erleichtert die Durchsetzung und Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit (keine Möglichkeit der internen Verrechnung von Leistungen) und schafft die notwendige Transparenz bezüglich Preisen und sonstiger Konditionen gegenüber den Kunden, als auch dem Subventionsgeber.

Abs. 5

Investitionsprojekte in KV-Umschlagsanlagen, die nach bisherigem Recht bei der Ersterstellung bereits Bundesbeiträge erhalten haben, können im Rahmen von Erneuerungsprojekten nur restriktiv berücksichtigt werden. Diese Erneuerungskosten trägt grundsätzlich der Eigentümer der KV-

Umschlagsanlage. Es ist nicht das Ziel, mit Bundesgeldern auch die übliche Instandhaltung der Anlagen zu gewährleisten. Wenn die Erneuerungen eine tatsächliche Leistungssteigerung bewirken, können jedoch ausnahmsweise Mittel gewährt werden.

Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs

Die Gewährung der Beiträge ist mit Auflagen verbunden. Dazu zählt nach Art. 8 GüTG insbesondere die Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Anlagen. Dieser Grundsatz wird bereits heute berücksichtigt. Mit dieser neuen Bestimmung soll jedoch die Definition des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Anlagen auf Verdnungsstufe konkretisiert werden.