Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Es folgen die im Konzept nach Art. 3 GüTG enthaltenen bedeutenden Güterverkehrsanlagen, die in Abstimmung mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur erstellt werden. Danach der Bau und die Erweiterung von Anschlussgleisen und übrigen KV-Umschlagsanlagen und in letzter Priorität die Erneuerungsprojekte.
Art. 10 Gesuch
Hier werden die Unterlagen aufgelistet, die beim BAV im Rahmen eines Gesuchs um Finanzhilfe einzureichen sind.
Dabei wird unterschieden zwischen Projekten mit einem Investitionsvolumen von 5 Millionen Franken (Absatz 3) und Projekten, welche über 5 Millionen Franken (Absatz 4) liegen. Mit den hier genannten Zahlen werden ausdrücklich die gesamten Investitionssummen bezeichnet, da der Betrag, welcher durch den Bund übernommen wird, erst nach Prüfung des Gesuchs ermittelt werden kann.
Mit der Unterscheidung der Gesamtinvestitionskategorien wird ausgedrückt, dass bei Gesuchen nach Absatz 3 eine summarische Prüfung möglich ist, während bei den Investitionen nach Absatz 4 die Prüfung vertieft erfolgt und zusätzlich beispielsweise eine Wirtschaftlichkeitsrechnung erforderlich ist.
Art. 11 bis 13 Zusicherung, Auszahlung, Fälligkeit
Diese Artikel regeln die Abläufe und Zuständigkeiten hinsichtlich Zusicherung, Auszahlung und Fälligkeit einer Finanzhilfe. Die Bestimmungen richten sich nach den geltenden Artikeln und umschreiben die gängige Praxis.
Art. 14 Rückforderung
Abs. 1, 2
Hinsichtlich der Regelungen zur Rückforderung erfolgen Präzisierungen gegenüber den heute geltenden Bestimmungen nach Art. 23 AnGV bzw. Art. 11 BGFV. Grundsätzlich wird zwischen einer vollständigen oder einer anteilsmässigen Rückforderung unterschieden.
Eine vollständige Rückzahlung erfolgt, wenn ein Anschlussgleis oder eine KV-Umschlagsanlage ab Erhalt der Finanzhilfe überhaupt nicht benützt wurde.
Die Finanzhilfen des Bundes werden geleistet, damit die entsprechenden Transporte langfristig auf dem Schienenweg durchgeführt werden. Daher ist es anzeigt, die Gelder zurückzufordern, sollten die Anlagen nicht mehr benützt werden. Im Gegensatz zu Absatz 1, welcher Fälle regelt in denen die