Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

2.2 Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV; 742.102)

Art. 44 Abs. 1

Das BAV hat bisher Gebühren für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen erlassen und dafür Gebühren erhoben. Neu wird das BAV keine Verfügungen mehr Erlassen, sondern zu Handen der die Bewilligung erteilenden Behörde eine eisenbahnrechtliche Beurteilung abgeben. Für diese Beurteilung wird eine Gebühr erhoben, die dem Gesuchsteller direkt in Rechnung gestellt wird. An der Höhe der Gebühr ändert sich nichts.

Art. 44 Abs. 2

Der zweite Absatz sieht unter anderem vor, dass das BAV Gebühren für die Genehmigung der Betriebsvorschriften, anstatt der Dienstvorschriften erheben kann.

2.3 Änderungen der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen (531.40)

Wegen der neuen gesetzlichen Grundlage werden der Ingress sowie der Verweis an den korrekten Artikel des Eisenbahngesetzes angepasst. Es folgt eine sprachliche Anpassung des Ausdruckes "nationale Sicherheitskooperation" durch "Sicherheitsverbund Schweiz". Der Sicherheitsverbund Schweiz SVS baut auf der bestehenden Kompetenzordnung zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden auf und dient der polizeilichen Gefahrenabwehr sowie zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, indem die Mittel von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Die Abstimmung und Koordination erfolgt im Konsultations- und Koordinationsmechanismus (KKM). Der KKM SVS besteht aus der politischen Plattform, dem Delegierten des Bundes und der Kantone, der Geschäftsstelle und dem Steuerungsausschuss. Im KKM SVS sind alle Schlüsselstellen von Bund und Kantonen vertreten.