Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

Statt einer Rückzahlung der Darlehen besteht die Möglichkeit, die Bundes-Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln. Die Eidgenossenschaft würde so zur Miteigentümerin der Schweizerischen Rheinhäfen, was der nationalen Bedeutung der Hafeninfrastrukturen Rechnung tragen würde.

Art. 5 Voraussetzungen

Abs. 1

Die hier definierten Mindestmengen, welche über ein Anschlussgleis umgeschlagen werden müssen, damit dieses förderwürdig ist, entsprechen den aktuell geltenden Vorgaben gemäss Anschlussgleisverordnung. Die Höhe dieser Schwellenwerte hat sich bewährt. Um eine möglichst hohe Planungssicherheit zu gewährleisten, sollen sie weiterhin auf Verordnungsstufe beibehalten werden.

Private Anlagen zur Bereitstellung von Zügen zur Überfuhr vom Anschlussgleis oder Terminal auf die übergeordnete Bahninfrastruktur können nur in begründeten Ausnahmefällen Investitionshilfen erhalten. Anlagen zur Bereitstellung von Zügen gehören in der Regel zur öffentlichen Eisenbahninfrastruktur und sind über die dafür vorgesehenen Finanzierungsinstrumente zu realisieren.

Eine Voraussetzung, überhaupt Finanzhilfen zu erhalten, ist die grundsätzliche Wahlfreiheit, mit welchem Verkehrsträger ein Transport erfolgt; d.h. ein Verkehrsträger darf nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (praktisch) ausgeschlossen bzw. vorgeschrieben sein. Solche Transporte könnten Beförderungen gefährlicher Gütern sein: beispielsweise radioaktive Stoffe, für die der Transport auf der Strasse aufgrund der Strecken- oder Güterklassifizierung stark eingeschränkt oder auf gewissen Strecken ganz verboten ist.

Darüber hinaus gibt es Bauprojekte, für die eine mit der Baubewilligung verbundene Auflage besteht, wonach die entstehenden Transporte auf der Schiene abgewickelt werden müssen. Solche Projekte erfüllen die Voraussetzungen einer Beteiligung des Bundes ebenfalls nicht, da es sich hierbei nur um eine befristete Bautätigkeit, nicht jedoch um eine längerfristige Umstellung der Logistik eines Unternehmens handelt.

Abs. 2

Neu wird auch für die Mitfinanzierung des Bundes an einer KV-Umschlagsanlage bzw. an Hafenanlagen für den Güterumschlag im KV eine Mindestmenge an Umschlägen auf Verordnungsstufe definiert. Sie wird mit 5 000 Twenty Foot Equivalent Units (TEU) festgelegt. Damit wird eine international standardisierte Einheit herangezogen, die zur Zählung von ISO-Containern verschiedener Grössen und zur Beschreibung der Ladekapazität üblich ist. Mit der Formulierung, dass diese Mindestmenge "zwischen Verkehrsmitteln umgeschlagen werden", sind ausdrücklich auch jene Anlagen erfasst, die einen auf der Schiene angelieferten Container wieder auf der Schiene weiterleiten (Gateway-Funktion, z.B.