Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung enthält insbesondere die Ausführungsbestimmungen zum totalrevidierten Gütertransportgesetz.

Art. 2 Begriffe

lit. c.

Die Legaldefinition in Art. 2 lit. c GüTV bezeichnet Anschlussgleise als Gleise, die weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen im Sinne des EBG gehören. Sie sind also vom Anwendungsbereich des EBG ausgenommen, soweit die Eisenbahngesetzgebung nicht explizit als anwendbar erklärt wird. Ferner bestimmt Art. 2 lit. c GüTV, dass die Gleisanlage dem Gütertransport dienen muss, um von der GüTV erfasst zu werden.

Gewisse Sonderfälle, wie beispielsweise Gleisanlagen, die der Erschliessung von Depotanlagen historischer, nicht konzessionierter Bahnvereinigungen dienen, wurden bis anhin behelfsmässig als Anschlussgleise behandelt. Neu werden diese den Eisenbahnen zugewiesen (Art. 62 Abs. 3 EBG).

Gleisanlagen können in fünf Kategorien eingeteilt werden:

- Gleise, die zur Infrastruktur gehören (Art. 62 Abs. 1 und 2 EBG);

- Gleise, die nicht zur Infrastruktur, jedoch zu den Eisenbahnen gehören (Art. 62 Abs. 3 EBG);

- Anschlussgleise;

- dem Militärgesetz unterliegende Gleisanlagen;

- übrige Gleisanlagen, welche der kantonalen Zuständigkeit unterworfen sind.

Der Begriff Anschlussgleise umfasst nicht nur die Gleise an sich, sondern auch die zugehörigen Anlagen wie etwa Fahrleitungs- und Sicherungsanlagen oder Kunstbauten (z.B. Brücken).

Die Anschlussweiche wird im Gegensatz zur Schutzweiche neu zur Eisenbahninfrastruktur gezählt (vgl. Art. 27 Abs. 2 GüTG).

Art. 3 Transport gefährlicher Güter

Die Bestimmung entspricht dem Inhalt von Artikel 1 der Gütertransportverordnung vom 4. November 2009, welche im Rahmen der Totalrevision der GüTV aufgehoben wird.