Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

nungshorizont bedingt, als dies im Übrigen kombinierten Verkehr und im Einzelwagenladungsverkehr der Fall ist. Bei Investitionen in spezielles Rollmaterial existiert beispielsweise kein Second-hand-Markt für eine Weiterverwendung.

Art. 16 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone

Abs. 1

Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GüTG wird die Möglichkeit für den Bund geschaffen, sich an Bestellungen von Leistungen im Gütertransport eines Kantons zu beteiligen. Bei der Abwicklung einer Bestellung hat der Kanton die Federführung. Nur die Kantone können sachgerecht beurteilen, ob die Bestellung eines unrentablen Angebots oder die Aufrechterhaltung eines solchen Angebots aus regionaler Sicht sinnvoll und notwendig ist. Mit gezielten Bestellungen können Kantone mit Unterstützung des Bundes ein Angebot sicherstellen, das auf die aktuelle Marktlage und die regionalen Gegebenheiten zugeschnitten ist.

In dieser Bestimmung werden die Einreichung und die erforderlichen Unterlagen für ein entsprechendes Gesuch definiert. Zentral ist, dass ein Beschluss des jeweiligen Kantons vorliegt, dass dieser den Schienengüterverkehr finanziell fördert.

Abs. 2

Für Angebote auf dem Normalspurnetz ist die Bundesbeteiligung gemäss Art. 9 Abs. 1 GüTG auf maximal die Höhe des Beitrags des Kantons begrenzt. Für die Bestellung von Angeboten auf dem Netz der Schmalspurbahnen kann die Bundesbeteiligung entsprechend dem Verteilschlüssel zwischen Bund und Kanton gemäss der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs erhöht werden.

Abs. 3

Um den Präferenzen der Kantone entsprechen zu können, kann die Laufzeit der Vereinbarung ein oder zwei Jahre dauern, wobei bei zweijährigen Vereinbarungen für das zweite Jahr immer ein Budgetvorbehalt in die Vereinbarung aufgenommen wird.

Art. 17 Förderung neuer Angebote des Gütertransports auf der Schiene

Bei der Beurteilung, ob sich der Bund an der Förderung neuer, im Aufbau begriffener Angebote im Schienengüterverkehr beteiligen soll, muss das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Angebote und der effektiven und nachhaltigen Verkehrsverlagerung im Vordergrund stehen.