Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

2. Abschnitt: Investitionsbeiträge

Art. 4 Beiträge und Darlehen

Dieser Artikel enthält die Grundzüge zur Gewährung von Beiträgen und Darlehen, gestützt auf Art. 8 GüTG. Während im Inland ausschliesslich A-fonds-perdu-Beiträge geleistet werden, sind für die Anlagen im Ausland auch unverzinsliche, rückzahlbare Darlehen des Bundes möglich.

Als objektive Beurteilung des Stellenwerts der Anlage im Ausland gilt deren Beitrag zum verkehrspolitisch relevanten Ziel der Verkehrsverlagerung nach GVVG1. Entsprechend dieser Einordnung werden die Mittel in Form von unverzinslichen rückzahlbaren Darlehen, A-fonds-perdu-Beiträgen oder einer Kombination davon, gewährt.

Abs. 3

Es besteht ein zentrales Interesse des Bundes, dass die mit Bundesgeldern gewährten Darlehen für KV-Umschlagsanlagen im Ausland zurückbezahlt werden. Dies bedingt Sicherstellungen in der Höhe des Risikos, weshalb die Darlehen des Bundes für Investitionsbeiträge im Rahmen dieser Verordnung nur gegen entsprechende Sicherheiten gewährt resp. ausbezahlt werden. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Mit der neuen Bestimmung erfolgt gleichzeitig die Möglichkeit, auch für A-fonds-perdu-Mittel ein Grundpfand oder eine Bankgarantie zu verlangen. Damit wird die Bedeutung bzw. das Interesse des Bundes an einem langfristigen und nachhaltigen Betrieb einer Anlage bekräftigt. Bankgarantien werden im Ausland nur von Banken mit einem Rating von AA oder höher akzeptiert und der Gerichtsstand muss jeweils Bern sein.

Abs. 4

Für die Hafenanlagen sind aufgrund ihrer - gegenüber den üblichen KV-Umschlagsanlagen oder Anschlussgleisen -, besonderen Einbettung in der Verkehrsinfrastruktur spezifische Regelungen angebracht. An den Bau von Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr sind daher ausschliesslich unverzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen möglich, was eine Abweichung vom Grundsatz nach Abs. 1 darstellt.

1 Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene vom 19. Dezember 2008, GVVG, SR 740.1.