Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001
Dieser Artikel dient als gesetzliche Grundlage für die Erfassung derjenigen Daten, die das BAV zur Vorbereitung der von ihm im Rahmen der Sicherheitsaufsicht durchgeführten Audits und als Grundlage für die Risikobeurteilung benötigt. Die zu erhebenden Daten werden in einer Richtlinie umschrieben.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die bisher geltenden GüTV, BVFG und die AnGV werden aufgehoben und in die neue Verordnung integriert.
Den weiteren Verordnungen, die angepasst werden, ist in diesem Bericht jeweils ein eigenes Kapitel gewidmet.
Art. 40 Übergangsbestimmungen: Baubewilligungen, Investitionsbeiträge, Zusicherungsverfügungen
Die Bestimmungen in Art. 40 GüTV umschreiben, welches Recht, das bisherige oder das neue, in der Übergangsphase zur Anwendung kommt.
Art. 41 Übergangsbestimmungen: Betriebsbeiträge im nicht alpenquerenden Güterverkehr auf der Schiene
Gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 GüTG werden die altrechtlich bestellten Angebote im Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) und im nicht alpenquerenden KV noch während höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des GüTG abgegolten. Bis dahin erfolgt ein schrittweiser Abbau der Betriebsbeiträge. Die verschiedenen Anbieter sollen eigenverantwortlich handeln und schrittweise ein eigenwirtschaftliches Angebot erstellen. Für die verbleibende Zeitdauer (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c nGüTV) werden in dieser Bestimmung das Bestellverfahren mit Fristen, Offerteingaben und deren Inhalte bis zu den Vereinbarungen weitestgehend gemäss den aktuellen Verordnungsbestimmungen (Art. 13 ff. BGFV) beibehalten.