Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00001/00003/00001/00004/00001/00001

Abs. 5

Mit der systematischen Auswertung einzelner Kostenelemente in Bezug auf die Gesamtkosten wird zunächst die Subventionseffizienz des einzelnen Projektes sichergestellt. Gleichzeitig wird durch den Vergleich mit anderen, ähnlichen Projekten sichergestellt, dass der Bundesbeitrag vor dem Erlass der Zusicherungsverfügung gegebenenfalls dem Durchschnitt entsprechend festgesetzt (d.h. reduziert) werden könnte.

Art. 8 Bemessung

Die maximalen Beiträge der Finanzhilfen sind im GüTG festgelegt und werden hier zur Transparenz wiederholt.

Die konkrete Höhe einer Finanzhilfe wird durch das BAV unter Berücksichtigung eines einheitlich im Detail zu definierenden Bewertungsrasters festgelegt. Die auf Gesetzesstufe definierten Kriterien - verkehrs-, energie- und umweltpolitische Ziele, wirtschaftliche Kriterien, Vorteile Dritter und Übereinstimmung mit dem Konzept nach Art. 3 GüTG - werden auf Verordnungsstufe konkretisiert. Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist der Bund bereit, die maximalen Beiträge an ein Projekt zu entrichten. Aufgrund dieser Kriterien erfolgt eine sachgerechte Berechnung und Begrenzung der Beiträge, weshalb auf die bisher geltenden Maximalbeiträge pro jährlich durchschnittlich transportierter Tonne bzw. pro Gleismeter gemäss AnGV künftig verzichtet werden kann, da die Effizienz einer Investition jeweils einzeln unter Beizug der genannten Kriterien bewertet wird.

Abs. 4

Die Vorteile Dritter, die ein Projekt anderweitig mit sich zieht, werden bei der Bemessung der Finanzhilfe angemessen berücksichtigt und können zu einer Kürzung des Bundesbeitrags führen, so dass dieser unter die im Gesetz maximal vorgesehene Höhe fallen kann. Der Bundesrat erwartet, dass sich ein Dritter, der durch ein Projekt einen Vorteil erfährt, angemessen an den Investitionskosten beteiligt. Zu denken ist dabei etwa an die Verlegung von Güterverkehrsanlagen, wie sie in Basel zur Diskussion stehen. Der Stadt und dem Kanton entstehen aus Gründen der Stadtentwicklung erhebliche Vorteile, so dass es stossend wäre, wenn die profitierenden Drittparteien nicht in die Finanzierung eingebunden wären.

Art. 9 Prioritätenordnung

Die Priorisierung zur Verwendung der verfügbaren Finanzmittel richtet sich nach den geltenden verkehrspolitischen Zielen der Schweiz. Entsprechend steht an erster Stelle die Erfüllung des Verfassungsauftrages (Art. 84 BV) zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs.