Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 17k
Mit der Berechnung der ASF wird die Stabilität der Passiva einer Bank als Finanzierungsquellen beurteilt. Folglich sind dabei jene Eigenschaften der Finanzierungsmittel zu berücksichtigen, die einen Einfluss auf deren Verfügbarkeit haben. Dies sind namentlich die vertragliche Laufzeit einer Verbindlichkeit oder die individuelle Neigung der Mittelgeber, die gewährte Finanzierung abzuziehen. So werden zum einen längerfristige Verbindlichkeiten als stabiler angesehen als kurzfristige. Zum andern werden kurzfristige Einlagen von Privatkunden und von kleinen Unternehmen als stabiler angesehen als Einlagen von Grosskunden mit derselben Laufzeit. Nach diesen Überlegungen werden auch die ASF-Faktoren kalibriert (vgl. Anhang 4).
Die Berechnung der ASF erfolgt in 3 Schritten:
zuerst werden die Buchwerte des Eigenkapitals und der Verbindlichkeiten einer Bank er-
mittelt;
dann werden die ermittelten Buchwerte jeweils einer der in Anhang 4 aufgeführten ASF-
Kategorien zugeordnet und mit deren Faktor multipliziert (sog. Gewichtung);
schliesslich werden die gewichteten Buchwerte allesamt addiert.
Artikel 17l
Artikel 17l regelt für die Berechnung der verfügbaren stabilen Finanzierung (ASF) die Vorgaben zur Bestimmung der Restlaufzeit bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten. Dem Ziel der NSFR entsprechend wird eine möglichst konservative Darstellung des Fristigkeitsprofils der Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten angestrebt. Erfasst werden nur Eigenkapitalinstrumente gemäss Anhang 4 Ziffer 1.1.
Bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten mit Kündigungs-, Rückkaufs- oder Auflösungsoptionen seitens der Anleger und Gläubiger (den «Investoren» der Bank) darf nicht auf die Instrumentenlaufzeit, sondern muss auf den Kündigungs-, Rückkaufs- oder Auflösungstermin abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Optionen jeweils zum frühestmöglichen Termin ausgeübt werden (Abs. 1).
Abs. 2 regelt, dass bestehende Markterwartungen von Investoren über einen vorzeitigen Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten durch die Bank (unbesehen davon, ob diese das vertragliche Recht eines vorzeitigen Rückkaufs hat oder freiwillig zurückkauft) bei der Bestimmung der Restlaufzeit mit zu berücksichtigen sind.23 Erwarten Investoren somit einen vorzeitigen Rückkauf (namentlich aus Reputationsgründen), ist davon auszugehen, dass die Bank auch zurückkauft.
Im Gegensatz zu Kündigungsoptionen ist bei Verlängerungsoptionen davon auszugehen, dass diese weder von den Investoren noch von der Bank selber ausgeübt werden (Abs. 3).
Für langfristige Verbindlichkeiten mit gestaffelten Fälligkeiten soll die kürzeste Fälligkeit nicht die Restlaufzeit des gesamten Instruments bestimmen (Abs. 4).
Aus Gründen der konservativen Betrachtung sind diejenigen Positionen, die mehreren ASF-Kategorien zugeordnet werden können, der ASF-Kategorie mit dem geringsten ASF-Faktor zuzuordnen (Abs. 5). Dieses Vorgehen entspricht der Vorgehensweise bei der LCR: Kann eine Position mehreren Abflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der höchsten Abflussrate massgeblich (vgl. Art. 16 Abs. 4 LiqV).
23 Ein jüngeres Beispiel für einen vorzeitigen Rückkauf von Schuldinstrumenten liefert die Deutsche Bank: Das Geldhaus hatte Mitte Februar 2016 angekündigt, ausgewählte emittierte Anleihen vorzeitig zurückzukaufen. Hintergrund war, dass die Anleger aus Sorge um die Ertragskraft der Bank nicht nur die Deutsche-Bank-Aktie verkauften, sondern auch ausstehende Anleihen der Bank. Das trieb die Renditen einzelner Papiere in die Höhe und verschlechterte die Möglichkeit der Mittelaufnahme. Nach Bekanntgabe des Rückkaufangebots eigener Schulden stieg der Aktienkurs und sanken die Renditen.