Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Diese beiden ASF-/RSF-Kategorien sind insbesondere für diejenigen Banken relevant, die bei der Bilanzierung das Abschlusstagsprinzip anwenden.
Artikel 17p
Wie bereits erläutert (vgl. oben Ziff. 1.2.6) sieht Absatz 45 der Rahmenvereinbarung zur NSFR einen nationalen Ermessensspielraum vor, wonach voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen (Interdependent Assets and Liabilities) bestimmt werden können, für die die RSF- und ASF-Faktoren jeweils auf null gesetzt werden dürfen.
Da in den Diskussionen im Basler Ausschuss unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, was als «voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen» anerkannt werden darf, soll die FINMA die Kompetenz erhalten, solche Verbindlichkeiten und Forderungen unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung zu bestimmen. Diese Regelung zielt in erster Linie auf die Investment-Banking Aktivitäten der Grossbanken ab. Zeichnet sich an den für die Schweizer Grossbanken relevanten ausländischen Finanzplätzen ab, dass von voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen anerkannt werden, kann die FINMA dies auch den Schweizer Banken gewähren. Dadurch können Wettbewerbsnachteile vermieden werden.
Neben der Berücksichtigung der internationalen Entwicklung (Abs. 1) ist die Anwendung des Faktors 0 an die Erfüllung bestimmter Kriterien gebunden, wie sie von der Rahmenvereinbarung zur NSFR verlangt werden (Abs. 2). Gestützt auf diese Kriterien hat die NAG-Liq bereits einige Beispiele erarbeitet, die primär für inlandorientierte kleine Banken relevant sein dürften:
Derivatgeschäfte mit Kunden, abgesichert über back-to-back Geschäfte. Hierbei handelt es
sich um typische Dienstleistungen von kleinen Banken für Privat- und Geschäftskunden. Die Derivatgeschäfte mit den Kunden werden dabei mit einem entsprechenden Gegengeschäft mit einer (Gross-)Bank abgesichert.
Edelmetallkonten, die nur physisch bedient werden können und bei denen der Kunde kein
Anrecht auf Auszahlung in bar hat.
Rückstellungen für Bonuszahlungen, die als passive Ertragsabgrenzung erfasst werden,
sowie die damit zusammenhängenden Absicherungsgeschäfte für Marktrisiken, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden, sofern das Aktivum zeitgleich mit dem Passivum aufgelöst wird.
Artikel 17q
Art. 17q entspricht inhaltlich Artikel 17c für die LCR. Abs. 1 erteilt der FINMA die Kompetenz, Form und Inhalt der Erhebungsformulare für den Finanzierungsnachweis festzulegen. Im Rahmen der vorbereitenden Beobachtungsperiode für die NSFR führte die FINMA bereits Ende 2014 eine EXCEL-basierte Test-Berichterstattung (Test-Reporting) auf freiwilliger Basis für die Banken der FINMA Aufsichtskategorie 1-3 durch. Mitte 2016 führte die FINMA vorbereitend einen Meldebogen für die verbindliche Berichterstattung aller Banken ein. Dieser Meldebogen wird in weiten Teilen die Grundlage für den neuen Finanzierungsnachweis darstellen.
Die Abs. 3 und 4 legen die Frequenz für die Berichterstattung des Finanzierungsnachweises bei der SNB fest. Wie bereits erläutert (vgl. oben Ziff. 1.2.2) sieht die Rahmenvereinbarung zur NSFR eine quartalsweise Berichterstattung vor (vgl. Absatz 49 der Rahmenvereinbarung zur NSFR). Die Schweizer Umsetzung sieht strengere Vorgaben für systemrelevante Banken vor, wonach der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die NSFR in der gleichen Frequenz wie bei der LCR verlangt wird (monatlich). Für alle übrigen Banken gilt die quartalsweise Einreichung. Die strengere Regel für systemrelevante Banken rechtfertigt sich mit deren im Vergleich zu nicht systemrelevanten Banken volatileren Geschäftsaktivitäten. Bei Grossbanken mit bedeutenden Investment-Banking Aktivitäten kann die NSFR auch innerhalb eines Quartals erheblichen Schwankungen unterliegen. Eine engere Überwachung der Erfüllung der Anforderungen an die NSFR ist auch aufgrund der Bedeutung dieser Banken angemessen.