Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

Artikel 17m

Die Berechnung der RSF nach den Abs. 1 und 2 erfolgt nach denselben Schritten wie die Berechnung der ASF. Im Gegensatz zur ASF ist für die RSF die Liquidität oder die Veräusserbarkeit der Aktiva und der Ausserbilanzpositionen einer Bank massgeblich. Die Bandbreite der Liquidität reicht von «vollständig liquide» (z.B. Barmittel) über «hochliquide» (z.B. HQLA) und «liquide» (z.B. kurzfristige Forderungen) bis hin zu «illiquide» (z.B. mehr als ein Jahr belastete Aktiva).

Aktiva und Ausserbilanzpositionen erfordern aus verschiedenen Gründen für unterschiedlich lange Zeiträume eine stabile Finanzierung. Dies namentlich weil sie:

 im Laufe eines Jahres entweder auslaufen oder erneuert werden müssen (z.B. im Fall von

Krediten);

 sie nicht ohne beträchtlichen Verlust oder Kosten verkauft werden können;

 sie im Rahmen einer besicherten Mittelaufnahme als Sicherheit verwendet werden (z.B. im

Fall von HQLA, die im Gegensatz zu Wertpapieren «schlechter» Qualität von der SNB in Repo-Geschäften akzeptiert werden).

Die RSF-Faktoren (vgl. Anhang 5) sind Parameter, die den verschiedenen Aktiva und Ausserbilanzpositionen je nach deren Liquidität oder (im Fall von HQLA) je nach deren Qualität einen Prozentsatz zuordnen, zu dem sie einer stabilen Finanzierung bedürfen. Bei der Kalibrierung der RSF-Faktoren wurden im Rahmenkonzept zur NSFR folgende Annahmen getroffen:

 «Aufrechterhaltung der Kreditschöpfung an die Realwirtschaft»: Die NSFR verlangt für ei-

nen Teil der Kreditvergabe an die Realwirtschaft eine stabile Finanzierung, damit durch Unterbrüche bei der Finanzierung keine Kreditverknappung verursacht wird.

 «Bankspezifisches Verhalten»: Die NSFR geht davon aus, dass die Banken einen Grossteil

ihrer fällig werdenden Kredite erneuern, um ihre Kundenbeziehungen aufrechtzuerhalten.

 «Restlaufzeit des Vermögenswerts»: Die NSFR geht davon aus, dass für langfristige Aktiva

und Ausserbilanzpositionen ein höherer Anteil stabiler Finanzierung nötig ist als für gewisse kurzfristige Aktiva und Ausserbilanzpositionen (mit Fälligkeit von unter einem Jahr). Bei kurzfristigen Investitionen sind Banken regelmässig in der Lage, sie auslaufen zu lassen statt sie zu erneuern.

 «Qualität und Verfügbarkeit von Aktiva»: Die NSFR verlangt, dass illiquide, d.h. nicht ohne

hohe Kosten veräusserbare Aktiva und Ausserbilanzpositionen vollständig mit stabilen Mitteln finanziert werden müssen, während HQLA, die ohne Weiteres als Sicherheiten in Repo-Geschäften oder Reverse-Repo-Geschäften verwendet oder am Markt verkauft werden können, nur zu einem geringen Teil mit stabilen Mitteln finanziert werden müssen.

 «Stabile Finanzierung für ausserbilanzielle Engagements»: Es müssen zumindest zu einem

kleinen Teil des potenziellen Liquiditätsbedarfs zusätzliche stabile Finanzierungsquellen für ausserbilanzielle Engagements wie z.B. unwiderrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kunden vorhanden sein. Kunden nutzen solche Fazilitäten nicht immer nur zur kurzfristigen Finanzierung von Liquiditätsengpässen, sondern zum Teil auch zur langfristigen Finanzierung. Entsprechend muss auch ein Teil dieser Eventualverbindlichkeiten langfristig finanziert sein (Ziff. 9, Anhang 5). In Bezug auf den Finanzierungsbedarf aus Handelsfinanzierungen und Garantien sowie Akkreditiven, die nicht im Zusammenhang mit Handelsfinanzierungen stehen, wird für die NSFR (im Gegensatz zur LCR) auf einen vergangenheitsbezogenen Ansatz verzichtet (Ziff. 10.1 und 10.2, Anhang 5).

Die Abs. 3-5 regeln die Voraussetzungen für die Berechnung der RSF bei Pfandbriefdarlehen. Gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (PfG; SR 211.423.4) müssen Pfandbriefdarlehen der beiden Pfandbriefzentralen jederzeit durch im Pfandregister eingetragene Hypothekarforderungen gedeckt sein. Alle im Pfandregister der Bank eingetragenen Sicherheiten haften entsprechend gesamthaft für die der Bank gewährten Pfandbriefdarlehen. Aus diesem Grund wird