Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

Rahmenvereinbarung zur LCR). In der Schweizer Umsetzung der LCR erhalten Kundeneinlagen von mehr als CHF 1.5 Mio. eine Abflussrate von 20 Prozent (vgl. Ziff. 1.2, Anhang 2 LiqV). Diese Regelung soll auch auf die NSFR angewendet werden. Dazu wird eine separate ASF-Kategorie geschaffen (vgl. ASF-Kategorie Ziff. 4.1, Anhang 4), wonach Sicht- und Termineinlagen von Privatkunden grösser als CHF 1.5 Mio. und einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr einen ASF-Faktor von 75 Prozent statt 90 Prozent erhalten. Diese Regelung lässt sich mit dem beobachteten Abzugsverhalten von vermögenden Privatkunden in Stresssituationen von Banken rechtfertigen. Die Erfahrungen aus vergangenen Stressereignissen Schweizer Banken zeigen deutlich, dass Einlagen vermögender Privatkunden schneller abgezogen werden und somit nicht die gleiche Stabilität aufweisen wie Einlagen anderer Retail-Kunden. Das Abzugsverhalten von vermögenden Privatkunden entspricht eher demjenigen von Geschäfts- und Grosskunden. Entsprechend sollen solche Einlagen auch in geringerem Masse zur ASF einer Bank angerechnet werden können.

 Weiter besteht im Rahmen der LCR-Regulierung die Möglichkeit, bei der nationalen Um-

setzung bestimmte durch Hypotheken gesicherte Anleihen (Residential Mortgage Backed Securities, RMBS), Unternehmensanleihen oder Aktien zusätzlich als HQLA der Kategorie 2 zuzulassen (vgl. Absätze 53 und 54 der Rahmenvereinbarung zur LCR). Die LiqV überträgt der FINMA die Kompetenz solche zusätzlichen Aktiva der Kategorie 2 zu bezeichnen (vgl. Art. 15b Abs. 5 LiqV). Die FINMA hat Aktien als zusätzliche Aktiva der Kategorie 2 zugelassen (vgl. Rz 133 – 138, FINMA-Rundschreiben 15/2). Entsprechend sollen auch nur diese Aktien einen bevorzugten RSF-Faktor von 50 Prozent erhalten (vgl. RSF-Kategorie Ziff. 5.1, Anhang 5 E-LiqV), nicht aber die übrigen in den Absätzen 53 und 54 der Rahmenvereinbarung zur LCR aufgelisteten RMBS oder Unternehmensanleihen (diese erhalten einen RSF-Faktor von 85 Prozent).

 Weiter besteht im Rahmen der LCR-Regulierung die Option, für bestimmte Eventualver-

pflichtungen zur Mittelbereitstellung Abflussraten festzulegen (vgl. Absätze 134-140 der Rahmenvereinbarung zur LCR). In der Schweizer Umsetzung zur LCR wurden Abflussraten für Handelsfinanzierungen, Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen, sowie für nicht vertragliche Verpflichtungen festgelegt (vgl. Ziff. 9, Anhang 2 LiqV). Analog kann für diese Positionen im Rahmen der NSFR eine stabile Finanzierung verlangt werden (vgl. Absatz 47 Rahmenvereinbarung zur NSFR). Entsprechend der LCR Umsetzung sind 5, 10 oder 15 Prozent des innerhalb von sechs Monaten, zwischen sechs Monaten und einem Jahr oder über einem Jahr ausstehenden Nominalbetrags stabil zu finanzieren. Auf einen vergangenheitsbezogenen Ansatz wird verzichtet. Nicht vertragliche Verpflichtungen brauchen im Gegensatz zur LCR nicht stabil finanziert zu werden.

1.2.6 Nationaler Ermessensspielraum spezifisch für die NSFR

Die Basler Rahmenvereinbarung zur NSFR sieht weitere nationale Ermessensspielräume vor. Nach Absatz 45 der Rahmenvereinbarung zur NSFR können voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen (Interdependent Assets and Liabilities) bestimmt werden, auf die ein RSF- und ASF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden kann. Dabei besteht die Schwierigkeit darin, «Basel-konforme» Paare von Geschäftsaktivitäten zu finden, welche die in der NSFR-Rahmenvereinbarung festgelegten Kriterien erfüllen. Danach muss sich die Forderung automatisch auflösen, sobald die zugehörige Verbindlichkeit fällig wird. Aufgrund dieser strengen Vorgaben wurden in der «Working Group on Liquidity» des Basler Ausschusses auch keine Beispiele gefunden, auf die ein Faktor von 0 Prozent anwendbar wäre. Gegeben diese Ausgangslage soll die FINMA die Kompetenz erhalten, voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung zu bestimmen (Art. 17p E-LiqV). Diese Regelung zielt in erster Linie auf die Investment Banking Aktivitäten der Grossbanken ab. Sollte sich abzeichnen, dass an massgeblichen ausländischen Finanzplätzen voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen zugelassen werden, soll dies auch in der Schweiz möglich sein. Damit sollen Wettbewerbsnachteile vermieden werden.