Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Ähnliches soll auch für die Konsolidierung von Tochtergesellschaften kleiner Banken bei der Berechnung der LCR auf Stufe Finanzgruppe gelten. Es soll der FINMA obliegen zu regeln, inwieweit Tochtergesellschaften, die in Bezug auf ihre Grösse und ihren Nettomittelabfluss für die Finanzgruppe als Ganzes unbedeutend sind, bei der Berechnung der LCR auf Stufe Finanzgruppe nicht in die Konsolidierung einbezogen werden müssen. Der Einbezug von unbedeutenden Tochtergesellschaften in die Konsolidierung ist unter Umständen mit einem hohen Aufwand verbunden; der zusätzliche Nutzen für die Berechnung der LCR ist hingegen begrenzt.
Schliesslich soll die FINMA auch den Fall regeln, wonach kleine Banken mit unwesentlichen Fremdwährungspositionen die LCR nur über sämtliche Währungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a E-LiqV) berechnen müssen, nicht aber in Schweizerfranken (Art. 14 Abs. 2 Bst. b LiqV). Bei unwesentlichen Fremdwährungspositionen sind der Zähler und der Nenner der LCR-Kennzahlen in sämtlichen Währungen und in Schweizerfranken ähnlich und der Aufwand einer separaten Berechnung rechtfertigt den zusätzlichen Nutzen nicht.
Artikel 15b Abs. 1 Bst. a
Die Zuweisung von Anleihen des ESM und der EFSF an die HQLA-Kategorie 2a wird aufgehoben. Neu sollen diese Anleihen als HQLA der Kategorie 1 angerechnet werden dürfen, solange sie deren Kriterien erfüllen. Diese Anpassung lässt sich wie folgt begründen:
Im März 2014 entschied der Basler Ausschuss, den Anleihen von ESM und EFSF für die
Zwecke der Eigenmittelregulierung ein Risikogewicht von 0 Prozent zuzuweisen und sie im Rahmen der LCR-Regulierung als HQLA der Kategorie 1 zuzulassen.11 Die EU wie auch die USA anerkennen Anleihen von ESM und EFSF bereits als HQLA der Kategorie 1.
Als internationale Finanzinstitutionen ist es die Aufgabe des ESM und der EFSF, im Finanz-
system stabilisierend zu wirken. Diese Funktion sollte vonseiten der nationalen Aufsichtsbehörden unterstützt werden.
Die Anleihen des ESM sollen gleichbehandelt werden wie Anleihen vergleichbarer Organi-
sationen. Der ESM ist als supranationale Institution mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Investitionsbank (European Investment Bank, EIB) vergleichbar. Anleihen der EU und der EIB sind bereits als HQLA der Kategorie 1 zugelassen (vgl. Absatz 50 der Rahmenvereinbarung zur LCR). Zudem ist der Garantiemechanismus des ESM vergleichbar mit jenem der EIB, wobei der Kreis der Staaten, der für die ausstehenden Schulden der EIB garantiert (alle EU-Staaten), grösser ist als derjenige, der für Schulden von ESM (Euro-Staaten) haftet. Mit dem Austritt Grossbritanniens aus der EU verliert die EIB jedoch den grössten zusätzlichen Garantiegeber, der selbst kein Mitglied der Euro-Zone ist. Damit würden sich die Kreise der Garantiegeber von EIB und ESM angleichen.
Artikel 15c Abs. 5 Bst. a und b
Mit der Umformulierung von Bst. a soll sprachlich klargestellt werden, dass keine förmliche Anerkennung oder Zulassung verlangt wird. Die Aktiva der Kategorie 1 und 2 müssen lediglich faktisch nach der jeweiligen ausländischen Regulierung HQLA-Qualität aufweisen (Bst. a).
Bei im Ausland emittierten und in Fremdwährung denominierten Wertpapieren, die von der SNB als repofähig anerkannt wurden, sollen die Banken nicht mehr überprüfen müssen, ob diese auch von den zuständigen ausländischen Behörden als HQLA anerkannt worden sind (Bst. b). Grundsätzlich wäre eine solche Prüfung gerechtfertigt, weil dadurch sowohl ein Unterschreiten ausländischer Regulierungsstandards durch die Schweizer Regulierung als auch eine automatische Anerkennung ausländischer HQLA in der Schweiz verhindert werden kann. Bei einer Anerkennung der Wertpapiere durch die SNB als repofähig ist jedoch eine hohe Qualität und ein hoher Liquiditätsgrad der Wertpapiere im Sinne der Absätze 24-26 der Basler
11 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Newsletter No. 17; Link: http://www.bis.org/publ/bcbs_nl17.htm