Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

auf andere Banken anzuwenden. In der Schweizer Umsetzung sollen die Basler Anforderungen von allen Banken, d.h. sowohl von international ausgerichteten als auch von inlandorientierten Banken, und sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe erfüllt werden. Aus Gründen der Proportionalität sind jedoch für kleinere Banken verschiedene Erleichterungen vorgesehen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem in der Vergangenheit gewählten und bewährten Vorgehen zur Umsetzung der Basel III-Anforderungen (namentlich Eigenmittelregulierung und Umsetzung der LCR). Dass auch kleinere Banken bestimmte Anforderungen an ihre Liquiditätshaltung und Finanzierung erfüllen müssen, ist v.a. vor dem Hintergrund des Liquiditätsmangels in der letzten Finanzkrise sachgerecht. Die alle Banken erfassende Anwendung einer Messgrösse wie der NSFR hat zudem den Vorteil, dass dadurch ein einheitliches Monitoring der Finanzierungsinkongruenzen ermöglicht wird. Dies gewährleistet die Vergleichbarkeit aller Banken eines Finanzplatzes und schafft die Beurteilungsgrundlage für allenfalls notwendige aufsichtsrechtliche Interventionen. Zudem erscheint es aus Wettbewerbsgründen geboten, dass für alle Banken grundsätzlich (d.h. mit angemessenen Erleichterungen für kleine Banken) einheitliche Anforderungen gelten.

Auch die Umsetzung in der EU folgt diesem einheitlichen Umsetzungsansatz unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips.8 Die europäische Capital Requirements Regulation (CRR) und die Capital Requirements Directive (CRD) sind, ähnlich wie beim Schweizer Vorschlag, auf alle Institute, die das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, sowie auf CRR-Wertpapierfirmen anwendbar, wobei in der Schweiz die Effektenhändler ausgenommen sind. Die EU-Regelung gilt ebenfalls sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene.

1.2.4 Wechselwirkung zwischen geldpolitischem Instrumentarium der SNB und der NSFR

Die NSFR nach Basel III sieht eine unterschiedliche Behandlung von Repo-Geschäften mit einer Restlaufzeit von unter sechs Monaten vor, wenn sie mit HQLA der Kategorie 1 statt mit HQLA der Kategorie 2a besichert sind. Die NSFR setzt nach Basel III damit Anreize für Banken, der SNB nur noch Liquidität gegen HQLA der Kategorie 1 anzubieten. Da die SNB ihre Effektenpolitik auf einen Sammelbasket (den sogenannten «SNB GC») mit HQLA der Kategorie 1 und 2a stützt und sich der gesamte Markt auf diesen Standard fokussiert, besteht die Befürchtung der SNB, dass die besagte Anreizwirkung unter der NSFR eine Segmentierung des Schweizerfranken-Repo-Marktes verursacht. Das heisst, die SNB befürchtet, dass in Folge dessen die Banken es bevorzugen werden, nur noch gegen HQLA der Kategorie 1 zu handeln. Dies würde der Liquidität des ganzen Repo-Marktes schaden. Deshalb soll der RSF-Faktor für Forderungen aus Repo-Geschäften, die mit HQLA der Kategorie 2a besichert sind, von 15 Prozent auf 10 Prozent gesenkt werden (vgl. Ziff. 3 Anhang 5 LiqV). Damit werden Repo-Geschäfte mit Restlaufzeit von unter sechs Monaten gegen den SNB GC einheitlich behandelt. Die Anpassung des RSF-Faktors beschränkt sich auf Forderungen aus Repo-Geschäften. Der RSF-Faktor für lastenfreie oder für weniger als sechs Monate belastete HQLA der Kategorie 2a ist von dieser Anpassung nicht tangiert.

1.2.5 Nationaler Ermessensspielraum analog LCR-Regelung

Die Schweizer Umsetzung der NSFR sieht in bestimmten Bereichen die Ausschöpfung von nationalen Ermessensspielräumen vor, wie sie bereits für die Umsetzung der LCR-Regulierung gewählt wurden:

 Nach den Vorschriften zur LCR kann im nationalen Recht für bestimmte Einlagen von Pri-

vatkunden eine Abflussrate von mehr als 10 Prozent festgelegt werden (vgl. Absatz 79 der

1/3 der Bankenlandschaft) als «international tätig» angesehen werden.

8 Vgl. Den Entwurf der Capital Requirements Regulation und der Capital Requirements Directive vom 23. November 2016 (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3731_en.htm?locale=en)