Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Umgekehrt sind Wertpapiere, die eine Bank im Rahmen von besicherten Finanzierungsgeschäften verleiht, als Aktiva zu erfassen (und damit stabil zu finanzieren), wenn sie durch diesen Vorgang belastet werden und die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte bleibt und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt (Abs. 2). Wertpapiere oder Aktiva gelten allgemein als belastet, wenn sie als Sicherheit für eine bestehende Verbindlichkeit verpfändet wurden oder anderweitig nicht zur Absicherung zusätzlicher Finanzierungsquellen eingesetzt werden können. Belastete Aktiva umfassen unter anderem Vermögenswerte, die der Besicherung von Wertpapieren oder gedeckten Schuldverschreibungen (Covered Bonds) dienen oder die im Rahmen von besicherten Finanzierungsgeschäften verpfändet werden.
Bei der Zuweisung belasteter Aktiva zu den RSF-Kategorien gilt Folgendes:
Aktiva, die während eines Jahres oder länger belastet sind, erhalten einen RSF-Faktor von
100 Prozent (Ziff. 8.1 in Anhang 5 E-LiqV);
Ebenfalls einen RSF-Faktor von 100 Prozent erhalten Aktiva, die für weniger als ein Jahr
belastet sind und einen RSF-Faktor von 100 Prozent zugewiesen bekämen, wenn sie lastenfrei wären (Ziff. 8.5 Anhang 5 E-LiqV);
Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und einen RSF-Faktor von mehr als 50
Prozent zugewiesen bekämen, wenn sie lastenfrei wären, behalten ihren RSF-Faktor (Ziff. 6.3 und 7.5 in Anhang 5 E-LiqV);
Aktiva, die für mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr belastet sind und einen
RSF-Faktor von 50 Prozent oder weniger zugewiesen bekämen, wenn sie lastenfrei wären, erhalten einen RSF-Faktor von 50 Prozent (Ziff. 5.2 in Anhang 5 E-LiqV);
Aktiva, die für weniger als sechs Monate belastet sind, erhalten denselben RSF-Faktor wie
vergleichbare lastenfreie Aktiva (Ziff. 2.2, 4.2 und 5.1 in Anhang 5 E-LiqV);
Aktiva, die für liquiditätszuführende Operationen von Zentralbanken belastet wurden, erhal-
ten denselben RSF-Faktor wie ähnliche lastenfreie Aktiva (dies betrifft insbesondere die Positionen Ziff. 2.3 und 4.3 in Anhang 5).
Forderungen und Verbindlichkeiten aus besicherten Finanzierungsgeschäften sind grundsätzlich als Brutto-Betrag auszuweisen, also ist der Bruttobetrag der Forderung als RSF zu erfassen und der Bruttobetrag der Verbindlichkeit als ASF. Die einzig zulässige Ausnahme für eine Verrechnung (Netting) von Forderungen und Verbindlichkeiten besteht dann, wenn es sich um besicherte Finanzierungsgeschäfte mit ein und derselben Gegenpartei handelt, sofern die Bedingungen aus Absatz 33(i) des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio18 erfüllt sind (Abs. 3).
In Abs. 4 erhält die FINMA die Kompetenz, für bestimmte Aspekte besicherter Finanzierungsgeschäfte Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Sachverhalte, die im Anschluss an die Publikation der Rahmenvereinbarung zur NSFR vom Basler Ausschuss in einem separaten Dokument (Frequently Asked Questions) publiziert wurden:19
Ist bei belasteten Wertpapieren, die als Sicherheit in einem besicherten Finanzierungsge-
schäft verwendet werden, die Restlaufzeit kürzer als die Laufzeit des Finanzierungsgeschäfts selbst, müssen diese Wertpapiere für die gesamte Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts als belastet erfasst werden. Dies deshalb, weil die Sicherheiten ersetzt werden müssen, sobald ihre Laufzeit abgelaufen ist. Dies bedeutet folglich, dass Wertpapiere, die für länger als ein Jahr verpfändet werden, in jedem Fall einen RSF-Faktor von
18 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2016): Consultative Document – Revisions to the Basel III Leverage Ratio Framework; Link (Konsultativdokument): http://www.bis.org/bcbs/publ/d365.pdf
19 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2016); Basel III – The Net Stable Funding Ratio: Frequently Asked Questions; Link: http://www.bis.org/bcbs/publ/d375.pdf