Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

Die Frist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises beträgt für nicht systemrelevante Banken 60 Kalendertage und für systemrelevante Banken 30 Kalendertage. Die Berechnung erfolgt jeweils ab Quartals- oder Monatsende.

Im Sinne des Proportionalitätsprinzips kann die FINMA in begründeten Fällen auf Antrag einer Bank eine geringere Meldefrequenz für kleine Banken und Kleinstbanken festsetzen (z.B. halbjährlich statt quartalsweise; Abs. 3). Banken, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, dürften in erster Linie Banken der Kategorien 4 und 5 sein. Abs. 3 vermittelt den Banken keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Ein begründeter Fall kann z.B. vorliegen, wenn die Volatilitätsanalysen über die Finanzierungssituation einer Bank zeigen, dass diese ein im Zeitverlauf vergleichsweise stabiles Finanzierungsprofil aufweist. Auch ein Geschäftsmodell, das nur sehr geringe inhärente Finanzierungsrisiken birgt, kann als Grund für eine Ausnahmebewilligung gelten.

Für Banken, die sich als Einzelinstitut primär über ausländische Niederlassungen finanzieren, gelten ebenfalls besondere Berichterstattungspflichten und gegebenenfalls auch besondere Anforderungen an die Erfüllung der NSFR (vgl. Art. 17h Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 E-LiqV). Entsprechend sind für solche Banken gesonderte Meldepflichten festzulegen (Abs. 5).

Artikel 17r

Art. 17r entspricht inhaltlich Art. 17d LiqV für die LCR. Die internationale Rahmenvereinbarung zur NSFR macht keine Vorgaben zur Regelung gruppeninterner Finanzierungen. Da die Schweiz die NSFR auf Stufe Finanzgruppe und Stufe Einzelinstitut einführt, sind ASF- und RSF-Faktoren für gruppeninterne Finanzierungen festzulegen. So soll für gruppeninterne Finanzierungen ein ASF-Faktor von 0 Prozent (vgl. Ziff. 7, Anhang 4) und ein RSF-Faktor von 100 Prozent (vgl. Ziff. 11, Anhang 5) gelten. Nach Art. 17r soll der FINMA jedoch die Kompetenz zukommen, Abweichungen zu gewähren. Damit entspricht die Regelung zur NSFR derjenigen für die LCR.

Artikel 17s

Art. 17s entspricht der Regelung für die LCR in Art. 17e LiqV. Die Banken müssen die Öffentlichkeit regelmässig und angemessen über ihre Finanzierungssituation und ihre NSFR informieren (Abs. 1). Die Öffentlichkeit soll in gleicher Weise über die Finanzierungssituation wie über die Liquiditätslage oder Eigenmittelsituation informiert werden. Die internationalen Mindestanforderungen an die Offenlegungspflichten wurden vom Basler Ausschuss bereits konkretisiert.24 Art. 17s gibt der FINMA die Kompetenz, die Offenlegung entsprechend den Vorgaben des Basler Ausschusses unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips zu regeln.

Datenerhebungen zu weiteren Beobachtungskennzahlen und Aufgaben der Prüfgesellschaft

Artikel 18a

Die bis anhin durchgeführte Datenerhebung gemäss Art. 3 Abs. 2 LiqV zur Berechnung der NSFR wird mit Einführung der NSFR aufgehoben. Übrig bleibt die Berichterstattung zu weiteren Beobachtungskennzahlen (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 3). Die Beobachtungskennzahlen dienen neben der LCR und der NSFR der Überwachung des Liquiditätsrisikoprofils der Banken. Diese international einheitlich anzuwendenden Indikatoren sollen der

24 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2015): Net Stable Funding Ratio Disclosure Standards, Link: http://www.bis.org/bcbs/publ/d324.pdf