Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

Für inlandorientierte, kleine Banken wird die Zulassung nicht an das Kriterium der automatischen Auflösung von Forderung und Verbindlichkeit anknüpfen. Damit besteht Spielraum für die Zulassung von weiteren voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen. Die NAG-Liq hat bereits Beispiele für inlandorientierte kleine Banken identifiziert.

1.2.7 Erleichterungen für kleine Banken und übrige Anpassungen

Neben der Einführung der NSFR-Regulierung enthält die Vorlage auch punktuelle Anpassungen der LiqV bei den allgemeinen Bestimmungen, den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement sowie bei der LCR. Neben einigen redaktionellen und terminologischen Anpassungen sind an dieser Stelle insbesondere die Erleichterungen für kleinere Banken zu erwähnen. Es sind folgende Anpassungen und Erleichterungen vorgesehen:

 Die FINMA erhält die Kompetenz, kleinen Banken der Kategorie 4 und 5 gemäss Art. 2

Abs. 2 und Anhang 3 BankV bei der Erfüllung der Anforderungen an die LCR gewisse Komplexitätsreduktionen zu gewähren. Nach Einführung der LCR fand im Rahmen der NAG-Liq eine Anhörung der Bankenverbände statt, in der diejenigen Bereiche herausgearbeitet wurden, die kleinen Banken bei der Erfüllung der LCR-Anforderungen besonders grosse Schwierigkeiten bereiten. Als Ergebnis dieser Anhörung soll die FINMA künftig kleinen Banken gewisse Erleichterungen gewähren können. Dies namentlich in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen an die LCR auf Stufe Einzelinstitut und Finanzgruppe, bei der Konsolidierung kleiner, aus Sicht der Gruppe unbedeutender Tochtergesellschaften sowie bezüglich der Erfüllung über alle Währungen hinweg und in Schweizerfranken. Diese FINMA-Kompetenz soll nicht nur für die LCR, sondern auch für die NSFR gelten.

 Erleichterungen für kleine Banken sieht die FINMA auch beim Ausfüllen des Liquiditäts-

nachweises vor. Art. 17c Abs. 1 E-LiqV gibt der FINMA für Banken der Kategorien 4 und 5 die dafür notwendige Kompetenz. Ziel ist die Beibehaltung der gleichen Formulare für kleine wie für grosse Banken. Vereinfachungen sollen durch Auslassen oder gegebenenfalls Zusammenfassen von Formulareinträgen erreicht werden, wie z.B. der Darstellung einzelner Positionen in aggregierter Form (Zusammenlegung Gegenparteikategorien/Zusammenfassung Einlagen) oder dem Verzicht auf die Berichterstattung für spezifizierte Formularbereiche.

 Als weitere Vereinfachung ist vorgesehen, dass Banken bei in Fremdwährung denominier-

ten, SNB-repofähigen Wertpapieren nicht mehr zusätzlich prüfen müssen, ob diese auch im Ausland als HQLA anerkannt wurden.

 Anleihen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism, ESM)

und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility, EFSF) werden nicht mehr zwangsweise als HQLA der Kategorie 2a eingestuft. Solange sie die Kriterien an HQLA der Kategorie 1 erfüllen, dürfen sie neu auch dort angerechnet werden.

 Die Aufgaben der Prüfgesellschaften, die bisher für die qualitativen Anforderungen, die LCR

und weitere Berichterstattungen in den jeweiligen Abschnitten geregelt waren, werden neu in einem einzigen Abschnitt gebündelt (Art. 18b E-LiqV). Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen, ausser dass neu auch die Erfüllung der NSFR miterfasst sein wird.

Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich

Rechtsvergleichend wird im Folgenden auf die Eigenheiten der EU-Umsetzung eingegangen, die demselben Ansatz folgt wie die Schweizer Umsetzung (vgl. oben Ziff. 1.2.3). Von der EU wurden am 23. November 2016 die Vorschläge zur überarbeiteten CRR und CRD veröffentlicht9, die die NSFR-Umsetzung in der EU darlegen. Demnach soll die europäische Umsetzung

9 Vgl. http://ec.europa.eu/finance/bank/regcapital/crr-crd-review/index_en.htm