Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
grundsätzlich dem Basler Standard folgen. Ähnlich wie in der Schweiz wird auch auf Stufe EU den Besonderheiten des eigenen Banken- und Kapitalmarktes Rechnung getragen:
Die EU sieht eine Spezialregelung für gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)
vor. Diese Lösung ist jedoch nicht mit der Schweizer Situation vergleichbar, da sich die Schweizer Pfandbriefe von den Covered Bonds in der EU unterscheiden. Der für die Schweiz gewählte Ansatz (vgl. Erläuterungen zu Art. 17m E-LiqV) wird den Eigenheiten des Schweizer Pfandbriefs gerecht. Zwischen den Behörden und der Bankenbranche konnte ein Konsens gefunden werden, wie die Vorgaben gemäss der Rahmenvereinbarung zur NSFR auf Schweizer Pfandbriefe anzuwenden sind.
Weiter werden in der EU die Derivataktivitäten im Kundenauftrag als abhängige Verbind-
lichkeiten und Forderungen behandelt. In der Schweiz besteht ein Konsens zwischen Behörden und der Branche, dass Derivataktivitäten im Kundenauftrag von kleinen Instituten auch als voneinander abhängige Forderungen und Verbindlichkeiten betrachtet werden dürfen.
Des Weiteren wird in der EU der RSF-Faktor für Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften
abweichend von Basel umgesetzt (10 Prozent statt 20 Prozent). Diese 20 Prozent-Vorgabe gemäss NSFR-Rahmenvereinbarung ist auch im Basler Ausschuss selbst umstritten. Die derzeitige Regelung in der NSFR-Rahmenvereinbarung soll vorerst in der Schweiz umgesetzt werden (vgl. Ziffer 8.3,Anhang 5 E-LiqV) und solange gelten, bis der Basler Ausschuss eine Neuregelung beschlossen hat. Im Falle einer Neuregelung würde auch für die Schweizer Umsetzung eine Neueinschätzung vorgenommen.
Für Repo- und Reverse-Repo-Transaktionen gegen Staatsanleihen wird durch die EU eine
Sonderregelung vorgeschlagen, die zu einem tieferen RSF führt, um Anreize für ein weiteres Ansteigen der Zentralbankguthaben einzuschränken. Hierbei wird der RSF für mit Aktiva der Kategorie 1 besicherte Transaktionen auf 5 Prozent statt 10 Prozent reduziert und für andere Sicherheiten von 15 Prozent auf 10 Prozent. Aus Gründen der Wechselwirkung zwischen dem geldpolitischen Instrumentarium der SNB und der NSFR soll in der Schweizer Umsetzung für Repo-Geschäfte, die mit HQLA der Kategorie 1 und 2a besichert sind, ein einheitlicher RSF-Faktor angewandt werden (vgl. vorne Ziff. 1.2.4).
Auch für Nachschusszahlungen sieht die EU eine Sonderregelung vor. Die Schweizer Um-
setzung verzichtet hier auf eine Abweichung von der NSFR-Rahmenvereinbarung.
Für Eventualverpflichtungen aus Handelsfinanzierungen werden in der EU RSF-Faktoren
von 5, 10 oder 15 Prozent für Laufzeiten bis 6 Monate, zwischen 6 Monaten und einem Jahr oder über einem Jahr vorgesehen, was der Schweizer Umsetzung entspricht (Vgl. Ziffer 10.1 und 10.2 in Anhang 5 E-LiqV).
Der US-Vorschlag zur Umsetzung der NSFR stimmt inhaltlich im Grossen und Ganzen mit den Basler Vorgaben überein und weist keine offensichtlichen Abweichungen vom Standard auf.10
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Redaktionelle Anpassungen
In den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-4 LiqV), den Bestimmungen zu den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5-11 LiqV) und den Bestimmungen zur LCR (Art. 12-18 LiqV) wurden vereinzelt terminologische Anpassungen vorgenommen (vgl. namentlich Art. 14 Abs. 2 und 5, Art. 15b Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Art. 25 E-LiqV, die in der Folge nicht weiter erläutert werden). Ziel ist eine engere Anlehnung an den Originaltext des
10 https://www.federalreserve.gov/newsevents/press/bcreg/bcreg20160503a1.pdf