Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
1 Grundzüge der Vorlage
Ausgangslage
2012 verabschiedete der Bundesrat die Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06), mit der die Regulierung von Liquiditätsrisiken grundlegend neu gestaltet wurde. Zum einen wurden die internationalen Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement1 umgesetzt. Zum andern wurden die zuvor in der Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) geregelten, quantitativen Liquiditätsanforderungen (ehemals «Gesamtliquidität») in die LiqV übernommen und mit besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken ergänzt. Im Jahre 2014 wurde die LiqV einer Revision unterzogen, bei der die Anforderungen an die Gesamtliquidität durch die internationalen Vorgaben zur Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR)2 als neue quantitative Mindestanforderung ersetzt wurden. Die Bestimmungen zur LCR traten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die heute geltende Verordnung setzt zwei der drei Teile der Liquiditätsvorschriften des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (nachfolgend: Basler Ausschuss) um. In einem letzten Schritt sollen nun die Vorgaben zur Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)3 ins Schweizer Recht überführt werden. Die NSFR soll als zweite quantitative Mindestanforderung die LCR ergänzen. Der Basler Ausschuss sieht eine nationale Umsetzung der NSFR per 1. Januar 2018 vor.
LCR und NSFR dienen zwei unterschiedlichen Zielen, ergänzen einander jedoch. Mit der LCR wird die kurzfristige Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken gestärkt, indem sichergestellt wird, dass sie über ausreichend qualitativ hochwertige und liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) verfügen, um eine akute, einen Monat dauernde Stresssituation überstehen zu können. Während mit der LCR also das Ziel verfolgt wird, die Krisenfestigkeit der Banken im Falle von kurzfristigen Liquiditätsschocks zu stärken, zielt die NSFR darauf ab, eine langfristig stabile Finanzierung zu gewährleisten. Hierzu werden für die Banken Anreize geschaffen, ihre Aktiv- und Ausserbilanzgeschäfte dauerhaft und nachhaltig zu finanzieren und eine übermässige Fristentransformation zu vermeiden. Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Fristeninkongruenzen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz einer Bank. Dies wird erreicht, indem die Aktivseite (wie z.B. Kredite, Hypotheken) aus möglichst stabilen Mittelquellen der Passivseite finanziert wird (wie z.B. stabile Privatkundeneinlagen oder mehrjährige Schuldverschreibungen). Mit der NSFR werden die langfristig verfügbaren Finanzierungsmittel auf der Passivseite (Available Stable Funding, ASF) in ein Verhältnis zur erforderlichen Finanzierung für Positionen auf der Aktivseite und für Ausserbilanzpositionen (Required Stable Funding, RSF) gesetzt. Dies ermöglicht eine Aussage über die Stabilität der Finanzierungsstruktur einer Bank.
Die Eckpunkte der NSFR wurden 2010 vom Basler Ausschuss als Teil des Reformpakets Basel III und als Antwort auf die Finanzkrise von 2008/2009 festgelegt.4 Die definitive Kalibrierung der NSFR wurde im Oktober 2014 durch den Basler Ausschuss verabschiedet.5 Ende 2014 begannen die Arbeiten für eine Umsetzung der NSFR ins Schweizer Recht. Zunächst erhob
1 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2008): Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision; Link: http://www.bis.org/publ/bcbs144.pdf
2 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2013): Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools, Link: http://www.bis.org/publ/bcbs238.pdf
3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Basel III: The Net Stable Funding Ratio, Link: http://www.bis.org/bcbs/publ/d295.pdf
4 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010): Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring, Link: http://www.bis.org/publ/bcbs188.pdf
5 Vgl. Fn. 3