Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

keine Zuordnung der Hypothekarforderungen zu einzelnen Pfandbriefdarlehen verlangt. Die Bank kann der Belastung der Aktiva durch die Sicherstellung der Pfandbriefdarlehen entsprechend mittels eines «Poolansatzes» Rechnung tragen, wobei die Belastung gemäss «Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einem Risikogewicht von 35 Prozent oder weniger nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken» erfolgen soll (Ziff. 6.1, Anhang 5). Während die Grundsätze in der Verordnung festgehalten werden, soll der FINMA die Kompetenz zukommen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Abs. 5).

Artikel 17n

Art. 17l und 17n E-LiqV sind spiegelbildlich. Analog Art. 17l regelt Art. 17n für die Berechnung der RSF die Vorgaben zur Bestimmung der Restlaufzeit bei Aktiva und Ausserbilanzpositionen. Ziel der Vorgaben ist wiederum eine möglichst konservative Darstellung des Fristigkeitsprofils der Aktiva und Ausserbilanzpositionen.

Grundsätzlich ist bei Aktiva und Ausserbilanzpositionen die vertraglich vereinbarte Laufzeit für die Bestimmung der Restlaufzeit massgeblich (Abs. 1). Bei Optionen auf Laufzeitverlängerung zugunsten der Gegenparteien oder der Schuldner (d.h der Kunden) der Bank ist davon auszugehen, dass die Optionen ausgeübt werden. Beginnt die Laufzeitverlängerung im Zeitpunkt der Ausübung der Option (und nicht erst im Anschluss an die volle vertraglich vereinbarte Laufzeit) zu laufen, so muss die Bank davon ausgehen, dass die Option am spätestmöglichen Termin ausgeübt wird (Abs. 2).

Nach Abs. 3 sind bei der Bestimmung der Restlaufzeit auch die Markterwartungen der Kunden zu berücksichtigen, wenn der Bank Optionen auf Vertragsverlängerung zustehen. Erwarten Kunden eine Verlängerung über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus, ist davon auszugehen, dass die Bank die Option tatsächlich ausübt. Die Bank kann sich namentlich aus Reputationsgründen veranlasst sehen, die vertragliche Laufzeit zu verlängern (z.B. zur Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen).

Im Gegensatz zu Verlängerungsoptionen, ist bei vorzeitigen Kündigungsoptionen davon auszugehen, dass diese weder von der Gegenpartei, dem Schuldner noch der Bank selber ausgeübt werden (Abs. 4). Für langfristige Forderungen gegenüber Kunden mit gestaffelten Fälligkeiten, wie z.B. Tilgungsdarlehen, Ratenkrediten und Annuitätendarlehen, soll nicht die kürzeste Fälligkeit die Restlaufzeit der gesamten Forderung bestimmen (Abs. 5).

Aus Gründen einer konservativen Betrachtung sind diejenigen Positionen, die mehreren RSF-Kategorien zugeordnet werden können, der RSF-Kategorie mit dem höchsten RSF-Faktor zuzuordnen (Abs. 6). Die Handhabung entspricht der Vorgehensweise bei der LCR: Kann eine Position mehreren Zuflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der tiefsten Zuflussrate massgebend (vgl. Art. 16 Abs. 6 LiqV).

Artikel 17o

Für die NSFR gilt grundsätzlich das Erfüllungstagsprinzip (Settlement Date Accounting). Bei Käufen und Verkäufen von Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen (Handelsbeständen) ist aber das Abschlusstagsprinzip (Trade Date Accounting) massgeblich (Abs. 1).

Geschäfte mit Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen sind ab Ausführung der Kauforder stabil zu finanzieren. Nach Ausführung der Verkaufsorder müssen sie hingegen nicht mehr stabil finanziert werden, selbst dann nicht, wenn sie gemäss Erfüllungstagprinzip noch nicht bilanziert wurden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Transaktion nicht als Derivatgeschäft oder besichertes Finanzierungsgeschäft bilanziert wird und die Auswirkungen nach Abwicklung des Geschäfts in der Bankbilanz erscheinen.

Die aus der Abwicklung (Settlement) von Wertpapierkäufen und Wertpapierverkäufen entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten («trade date» payables und «trade date» receivables) werden in der NSFR jeweils mit null gewichtet (vgl. Ziff. 6.4 in Anhang 4 sowie Ziff. 1.4 in Anhang 5). Diese «Zwischenkonten» sollen keinen Einfluss auf die Höhe der NSFR haben.