Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Basler Ausschusses und an den üblichen Sprachgebrauch sowie eine Vereinheitlichung der Ausdrucksweise. Inhaltlich ergeben sich dabei keine Änderungen. Es wurden namentlich folgende sprachlichen Anpassungen vorgenommen:
Umbenennung der LCR von «Quote für kurzfristige Liquidität» in «Liquiditätsquote» (Art. 12
E-LiqV): Diese Änderung erfolgte in Abstimmung mit dem neu eingeführten Begriff für die NSFR («Finanzierungsquote»).
Vereinheitlichung des Gebrauchs des Begriffs «Wertpapier»: Bisher wurden in der LiqV die
Begriffe «Wertschrift» und «Wertpapier» gleichwertig nebeneinander verwendet. Im Einklang mit dem übrigen Finanzmarktrecht soll künftig nur noch der Begriff «Wertpapier» verwendet werden.
Ausschliesslicher Gebrauch des Begriffs «Finanzierung» (vgl. Art. 2, 14 Abs. 5, 17c Abs. 5
Bst. b, Ziff. 9.3.3 in Anhang 2 E-LiqV): Bisher wurden in der LiqV sowohl «Refinanzierung» als auch «Finanzierung» verwendet. In der LiqV soll nur noch von «Finanzierung» die Rede sein.
Sprachliche Präzisierung der Offenlegungsanforderungen: In Art. 17e Abs. 1 LiqV wird er-
gänzt, dass die Offenlegungspflichten auch zusätzlich erhobene Informationen zur Liquiditätssituation umfassen. Diese werden von der FINMA gestützt auf ihre Kompetenz in Art.17e Abs. 4 LiqV eingefordert.
In den Anhängen 2 und 3 zur LiqV werden zudem Präzisierungen bei den Abfluss- und Zuflusskategorien vorgenommen:
Anhang 2, Ziff. 8.1: Die Position «Nicht beanspruchte, fest zugesagte Kredit- und Liquidi-
tätsfazilitäten» wird umformuliert in «bedingt widerrufliche und unwiderrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten» und soll auch alle synthetisch konstruierten, vergleichbaren Transaktionen umfassen, um Arbitrage-Möglichkeiten der Banken ausschliessen zu können.
Anhang 2, Ziff. 9.3.4: Die Position «Strukturierte Produkte» soll ebenfalls auch alle ver-
gleichbaren synthetisch konstruierten Produkte umfassen, die ähnliche Eigenschaften wie strukturierte Produkte aufweisen, um Arbitrage-Möglichkeiten der Banken ausschliessen zu können.
Anhang 3, Ziff. 5, 6 und 7: Es wird der Verweis eingefügt, dass nur solche Zuflüsse erfasst
werden dürfen, die innert 30 Kalendertagen zu erwarten sind. Weiter erfolgt ein Hinweis darauf, dass nur vertragliche Zuflüsse erfasst werden dürfen, also namentlich keine Zuflüsse, die aufgrund von Verhaltensannahmen an Kunden oder Gegenparten erwartet werden.
Qualitative Anforderungen und LCR
Artikel 2 und 12
Die Grundsätze in Art. 2 werden zur besseren Unterscheidung zwischen den kurzfristigen Vorkehrungen (Haltung einer dauerhaft ausreichenden Liquiditätsreserve) und den langfristen Vorkehrungen (zur Vermeidung einer übermässigen Fristentransformation bzw. zur Gewährleistung einer langfristig stabilen Finanzierung der Aktiv-und Ausserbilanzpositionen) umformuliert.
Nach geltendem Recht ist die Pflicht der Banken, eine ausreichende Liquiditätsreserve zu halten, in Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 LiqV geregelt. Aus dem neu formulierten Art. 2 soll nunmehr klarer hervorgehen, dass sich die Pflicht der Banken, jederzeit über eine dauerhaft ausreichende Liquiditätsreserve zu verfügen, nicht in der Erfüllung der LCR erschöpft. Das LCR-Stressszenario ist kein differenzierter Ansatz und könnte aufgrund der spezifischen Geschäftsaktivitäten und eingegangenen Liquiditätsrisiken für eine Bank nicht das angemessene Szenario sein, um die Höhe des erforderlichen Liquiditätspuffers abzuleiten. In diesem Fall