Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
muss die Bank mit internen Stresstests (Art. 9 LiqV) zusätzlich sicherstellen, dass ihr Liquiditätspuffer gemessen an den individuellen Geschäftsaktivitäten der Bank hoch genug ist. Inhaltlich bedeutet die Anpassung der Artikel 2 und 12 keine materielle Änderung gegenüber der geltenden Regelung, sondern lediglich eine Verdeutlichung. Aufgrund der Neuregelung von Art. 2 kann Art. 12 Abs. 2 LiqV aufgehoben werden.
Analoges soll auch für die Anforderungen an die NSFR gelten, was in Art. 2 Bst. b abgebildet wird. Die Banken sind verpflichtet, zusätzlich zur Liquiditätsreserve für eine angemessene mittel- bis langfristig stabile Finanzierung zu sorgen. Auch die NSFR ist nur eine pauschale Methode zur Begrenzung von Fristeninkongruenzen auf der Aktiv- und Passivseite, die nicht auf die spezifischen Geschäftsaktivitäten und eingegangenen Finanzierungsrisiken einer Bank gemünzt sind. Die anzustrebende langfristig angemessene Fristenstruktur der Finanzierung darf sich nicht ausschliesslich an der NSFR orientieren. Die Bank muss zusätzlich ihren individuellen Risikoappetit und ihr Geschäftsmodell berücksichtigen.
Artikel 3
Nach Art. 3 Abs. 2 LiqV verfügt die FINMA bereits heute über die Kompetenz, Daten zur Berechnung der NSFR zu erheben, um im Rahmen einer vom Basler Ausschuss geforderten Beobachtungsperiode die Einführung der NSFR vorzubereiten. Mit der Einführung der materiellen NSFR-Regulierung wird diese Regelung überflüssig. Neu müssen Banken den Nachweis erbringen, dass sie die Anforderungen an die NSFR erfüllen (Vgl. Art. 17q E-LiqV, Finanzierungsnachweis).
Die Kompetenz der FINMA zur Erhebung von Daten zu weiteren Beobachtungskennzahlen soll erhalten bleiben, aber aus systematischen Gründen neu in einem separaten Abschnitt im Anschluss an die qualitativen und quantitativen Anforderungen geregelt werden (5. Abschnitt, Art. 18a E-LiqV). Inhaltlich ergeben sich dabei keine Änderungen.
Artikel 4, 11 und 17f
Bisher wurden die Aufgaben der Prüfgesellschaft jeweils in den einzelnen Abschnitten des
2. Kapitels der Verordnung geregelt. Mit der Revision der LiqV sollen die Regelungen an einem Ort zusammengefasst (vgl. 6. Abschnitt, Art. 18b E-LiqV) und die bisherigen Vorschriften in Art. 4, 11 und 17f LiqV aufgehoben werden. Inhaltlich ergänzt wird die neue Bestimmung mit den Anforderungen an den Nachweis der NSFR (Art. 18b Bst. b E-LiqV).
Artikel 14 Abs. 3 Bst. c
Die FINMA soll in Art. 14 Abs. 3 Bst. c die Kompetenz erhalten, kleinen Banken der Kategorie 4 und 5 bei der Erfüllung der Anforderungen an die LCR gewisse Erleichterungen zu gewähren. Sie betreffen die Erfüllung der Anforderungen an die LCR einerseits auf Stufe Einzelinstitut und Finanzgruppe sowie andererseits über sämtliche Währungen und in Schweizerfranken. Diese Erleichterungen für kleine Banken sollen auch für die NSFR gelten (vgl. hierzu Art. 17h Abs. 3 E-LiqV).
Die Erleichterungen rechtfertigen sich, weil bei bestimmten Konstellationen keine materiellen Gefahren für die Liquiditätshaltung ausgehen und die Kosten der LCR- und NSFR-Regulierung für kleine Banken den Nutzen überwiegen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bei kleinen Banken zwischen einer Finanzgruppe und dem Einzelinstitut keine massgeblichen Abhängigkeiten hinsichtlich der Liquidität oder der langfristigen Finanzierung bestehen. Zum andern ist dies der Fall, wenn sichergestellt ist, dass bei kleinen Banken die Tochtergesellschaften einer Finanzgruppe im Falle einer Liquiditätskrise vom Einzelinstitut weiterhin vollumfänglich mit Liquidität unterstützt oder langfristig finanziert werden. Die Unterstützung der Tochtergesellschaften kann sich aus einer vertraglichen Verpflichtung des Einzelinstituts ergeben oder sie erfolgt aus Reputationsgründen. Unter diesen Umständen soll der Liquiditätsnachweis auf Stufe Finanzgruppe ausreichen.