Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Änderung der Liquiditätsverordnung

100 Prozent erhalten. Dies unabhängig davon, wie lange die Restlaufzeit der Wertpapiere ist.

 Bei teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften sind die spezifischen Charakteristika

der einzelnen Bestandteile solcher Geschäfte zu berücksichtigen. Der besicherte und der unbesicherte Teil des Geschäfts sind getrennt voneinander der jeweiligen RSF-Kategorie zuzuordnen. Lässt sich das Geschäft nicht sinnvoll in einen besicherten und unbesicherten Teil aufteilen, dann ist der höhere RSF-Faktor auf das ganze Geschäft anzuwenden.

 Bei besicherten Finanzierungsgeschäften ohne Laufzeitbeschränkung wird davon ausge-

gangen, dass ihre Laufzeit länger als ein Jahr ist. Damit erhalten diese Geschäfte in jedem Fall einen RSF-Faktor von 100 Prozent. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn die Bank gegenüber der FINMA glaubhaft aufzeigen kann, dass das Geschäft ohne Laufzeitbeschränkung in weniger als einem Jahr ausläuft.

Artikel 17j

Art. 17j regelt die Berechnung der NSFR für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften. Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften werden je nachdem entweder anhand des negativen oder des positiven Wiederbeschaffungswerts (Replacement Costs) der ausstehenden Kontrakte berechnet (Abs. 1 und 2).

Bestehen Verrechnungsvereinbarungen (Netting Agreements), welche die Bedingungen der Absätze 8 und 9 im Anhang des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio20 erfüllen, sind für die durch diese Vereinbarungen gedeckten Derivatgeschäfte die Netto-Wiederbeschaffungswerte (Net Replacement Costs) heranzuziehen (Abs. 3).

Bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften sind hinterlegte Sicherheiten in Form von Nachschusszahlungen (Variation Margins), unabhängig von der Art der Sicherheit, vom Betrag des negativen Wiederbeschaffungswerts abzuziehen (Abs. 4).

Bei der Berechnung der Forderungen aus Derivatgeschäften dürfen erhaltene Sicherheiten nicht mit dem Betrag des positiven Wiederbeschaffungswerts abgezogen werden, unabhängig davon, ob ein Abzug entsprechend der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften oder der regulatorischen Vorgaben erlaubt ist (Abs. 5). Ein Abzug ist jedoch erlaubt, wenn die erhaltenen Sicherheiten aus Nachschusszahlungen in bar bestehen (Cash Variation Margins) und die Bedingungen von Absatz 25 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio erfüllt sind.

In bar, in Form von Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlte Ersteinschussmargen für Derivatgeschäfte sowie in bar oder in Form von anderen Aktiva einbezahlte Beträge an den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei erhalten einen RSF-Faktor von 85 Prozent. Dies gilt nicht, wenn den in Form von Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlten Ersteinschussmargen für Derivatgeschäfte ein höherer RSF-Faktor zugewiesen wird (vgl. Ziff. 7.1 in Anhang 5 E-LiqV). In diesem Fall gilt der höhere RSF-Faktor. Der Basler Ausschuss hat in der Rahmenvereinbarung zur NSFR angekündigt, die Behandlung des Austauschs von Sicherheiten weiter auszuwerten, da die Diskussionen zu diesem Thema bei Verabschiedung der Rahmenvereinbarung noch nicht beendet waren.21 Im Dokument zu den «Frequently Asked Questions» gab der Basler Ausschuss im Juli 2016 bekannt, dass die 2014 in der Rahmenvereinbarung zur NSFR verabschiedete Behandlung (RSF-Faktor von 85 Prozent oder höher) beibehalten werde.22

20 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 82016): Consultative Document – Revisions to the Basel III Leverage Ratio Framework; Link (Konsultativdokument): http://www.bis.org/bcbs/publ/d365.pdf

21 Vgl. Absatz 42 Buchstabe a in der NSFR-Rahmenvereinbarung

22 Vgl. hierzu FAQ 8 (Link: http://www.bis.org/bcbs/publ/d375.pdf)