Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
die FINMA nach Art. 3 Abs. 2 LiqV ab dem 31. Dezember 2014 bei allen Banken der Kategorien 1–36 Daten zur Berechnung der NSFR (sog. Test-Reporting). Die daraus gewonnenen Erfahrungen flossen in eine verbindliche Berichterstattung zur NSFR für alle Banken ab Mitte 2016 ein. Das Test-Reporting und die Berichterstattung stellten sicher, dass sich alle Banken innert eines angemessenen Zeitraums auf die Einführung der NSFR vorbereiten konnten. Dies sowohl hinsichtlich des Aufbaus der notwendigen IT-Infrastruktur zur Erfüllung der systemtechnischen Voraussetzungen für die NSFR-Berechnung als auch hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die NSFR und der Verwendung der NSFR-Kennzahl im Rahmen des laufenden Liquiditätsrisikomanagements. Dies entspricht dem bewährten Vorgehen bei der Einführung der LCR.
Die vorbereitenden Arbeiten zur Umsetzung der NSFR auf Stufe Verordnung (Anpassung LiqV) und FINMA-Rundschreiben (Anpassung des Rundschreibens 15/2 «Liquiditätsrisiken Banken») wurden unter Einbezug von Vertretern der Bankenbranche im Rahmen einer Nationalen Arbeitsgruppe Liquidität (NAG-Liq) durchgeführt. Nach Abschluss vorliegender Vernehmlassung werden der Bundesrat und der Verwaltungsrat der FINMA bis Mitte 2017 über die die definitive Ausgestaltung von LiqV und FINMA-Rundschreiben entscheiden. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen soll analog dem Fahrplan des Basler Ausschusses auf den 1. Januar 2018 erfolgen.
Neuregelung
1.2.1 Allgemeines
Bei der NSFR handelt es sich um einen vom Basler Ausschuss ausgearbeiteten internationalen Mindeststandard (auch: Basler Rahmenvereinbarung zur NSFR). In der Schweiz soll die NSFR mit untenstehenden Eigenheiten grundsätzlich so umgesetzt werden, wie sie vom Basler Ausschuss verabschiedet wurde.
Wie bei der LCR werden die Definition der NSFR sowie alle Vorgaben zu Berechnung, Erfüllung und Finanzierungsnachweis im Kapitel «Liquiditätsanforderungen» in einem separaten Abschnitt (3. Abschnitt: Quantitative Anforderungen – Finanzierungsquote) geregelt. Die Kalibrierung der NSFR erfolgt mittels Anwendung von Gewichtungsfaktoren auf die einzelnen Bilanzpositionen. Auf die Passiva einer Bank wird ein ASF-Faktor und auf die Aktiva ein RSF-Faktor angewendet. Analog zur LCR werden die Gewichtungsfaktoren in zwei Anhängen zur LiqV (Anhänge 4 und 5 E-LiqV) geregelt. Die FINMA wird auf Stufe Rundschreiben die technischen Ausführungsbestimmungen festlegen.
1.2.2 Abweichende Regeln für systemrelevante Banken
Die Basler Rahmenvereinbarung zur NSFR sieht eine quartalsweise Berichterstattung der Banken zur NSFR vor (vgl. dort Absatz 49). Die Schweizer Umsetzung verlangt demgegenüber für systemrelevante Banken eine monatliche Berichterstattung. Diese rechtfertigt sich zum einen aufgrund der im Vergleich zu nicht systemrelevanten Banken volatileren Geschäftsaktivitäten und zum andern aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung von systemrelevanten Banken. Für alle übrigen Banken gilt die quartalsweise Berichterstattung.
1.2.3 Erweiterter Geltungsbereich
Nach dem Wortlaut der Basler Rahmenvereinbarung zur NSFR sind die Anforderungen an die NSFR grundsätzlich nur für international tätige Banken verbindlich vorgegeben (vgl. Absatz 50 der Rahmenvereinbarung zur NSFR7). Es wird den Mitgliedstaaten überlassen, die NSFR auch
6 Bankenkategorien gemäss Art. 2 Abs. 2 und Anhang 3 BankV
7 «The NSFR should be applied to all internationally active banks on a consolidated basis, but may be used for other banks and on any subset of entities of internationally active banks as well to ensure greater consistency and a level playing field between domestic and cross-border banks». In der Schweiz können 98 Banken (rund