Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Rahmenvereinbarung zur LCR gewährleistet.12 Eine zusätzliche Prüfung rechtfertigt sich nicht mehr. Bei im Ausland emittierten und in Fremdwährung denominierten Wertpapieren, die von der SNB nicht als repofähig anerkannt wurden, bleibt diese Pflicht zur Prüfung erhalten.
Artikel 15d
Der bisherige Wortlaut beschränkt die Pflicht zur Diversifizierung auf HQLA der Kategorie 2. Es ist jedoch sinnvoll, bei der Diversifizierung das HQLA-Portfolio als Ganzes zu betrachten, weshalb auf die Einschränkung verzichtet werden soll.
Artikel 15e
Art. 15e Abs. 1 wird um die Kompetenz der FINMA ergänzt, technische Ausführungsbestimmungen für besicherte Finanzierungsgeschäfte in Fremdwährungen zu erlassen, bei denen eine Bank kein Konto bei der entsprechenden ausländischen Zentralbank besitzt. Konkret soll für Transaktionen, bei denen der Liquiditätszu- oder -abfluss in einer Fremdwährung erfolgt, in der die Bank kein Zentralbankkonto besitzt, die Glattstellung im Liquiditätsnachweis immer gegen die Position «Zentralbankguthaben» erfolgen, unabhängig davon, ob die Bank ein Zentralbankkonto in der jeweiligen Währung besitzt oder nicht.
In Abs. 2 wird neu der Begriff der Wertpapierfinanzierungen näher definiert. Auf den Begriff «gedeckt» kann zudem verzichtet werden, da Wertpapierfinanzierungen als Unterkategorie von besicherten Finanzierungsgeschäften per se «gedeckt» (d.h. besichert) sind.
Artikel 17c
In Abs. 1 Satz 2 wird, wie bereits erläutert, die Kompetenz der FINMA geregelt, für kleine Banken Erleichterungen vorzusehen (vgl. oben Ziff. 1.2.7). Im Übrigen werden im Einklang mit der neuen Bestimmung zum Finanzierungsnachweis bei der NSFR (Art. 17q E-LiqV) terminologische Anpassungen vorgenommen (Abs. 3-6). Weiter soll der geltende Abs. 6 (geringere Meldefrequenz für nicht systemrelevante Banken) in den Abs. 3 integriert werden.
Artikel 17e Abs. 1
Vgl. oben Ziff. 2.1.
Finanzierungsquote NSFR
Artikel 17f
Art. 17f beschreibt die Funktionsweise der NSFR. Mit der NSFR wird ein neuer quantitativer Mindeststandard eingeführt, der die seit 2015 geltende LCR ergänzen und in gewisser Weise auch Arbitragemöglichkeiten der Banken nach Einführung der LCR entgegenwirken soll.13 Im Gegensatz zur LCR, die einen angemessen hohen Liquiditätspuffer aus HQLA gegen ein 30- tägiges Stressereignis verlangt, dient die NSFR der Eingrenzung der Fristeninkongruenzen zwischen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Mit der NSFR können somit strukturelle Probleme im Liquiditätsrisikoprofil einer Bank erfasst werden. Die Banken sollen ihre Aktiva und Ausserbilanzpositionen langfristig aus stabilen Quellen finanzieren, um damit das Risiko künftiger Finanzierungsengpässe zu begrenzen. Die Widerstandskraft der einzelnen Banken soll für den Fall des Versiegens von Finanzierungsquellen gestärkt werden. In einer solchen Situation soll sich die Finanzierungssituation einer Bank nicht derart verschlechtern, dass ihr ein
12 Absätze 24-26 der Basler Rahmenvereinbarung zur LCR sind in den Randziffern 139-150 des FINMA Rundschreibens 15/2 umgesetzt.
13 Eine typische Arbitragemöglichkeit der LCR sind sog. Klippeneffekte: Eine Bank könnte Sicht- oder Termineinlagen von weniger als 30 Tagen in Fristen unmittelbar ausserhalb des 30-Tage-Horizonts zur Verbesserung der LCR umschichten, obwohl eine solche Strategie die Finanzierungsstruktur nachhaltig nicht wesentlich stärken würde.