Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 17h
Art. 17h ist der entsprechenden Regelung zur LCR (vgl. Art. 14 LiqV) mit der Einschränkung nachempfunden, dass die NSFR nicht über alle Währungen hinweg und separat in Schweizerfranken erfüllt werden muss, sondern nur über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken. Zum einen sieht die Basler Rahmenvereinbarung zur NSFR keine Anforderungen an die NSFR in unterschiedlichen Währungen vor. Zum anderen werden Anforderungen an die LCR in Schweizerfranken u.a. mit möglichen Finanzierungsproblemen in Schweizerfranken begründet.17 Die NSFR ist jedoch keine Stresskennzahl. Allfällige als problematisch erachtete Finanzierunginkongruenzen in Fremdwährungen kann die FINMA im Rahmen der Beobachtungskennzahlen (vgl. Art. 18a E-LiqV) erfassen.
Die NSFR ist eine Mindestanforderung, weshalb der Erfüllungsgrad von 100 Prozent dauernd einzuhalten ist (vgl. Art. 17f Abs. 1 E-LiqV). In diesem Punkt unterscheiden sich LCR und NSFR (vgl. Art. 17b Abs. 1 LiqV). Im Gegensatz zur LCR sieht weder die Rahmenvereinbarung zur NSFR noch die Schweizer Umsetzung die Möglichkeit einer temporären Unterschreitung unter ausserordentlichen Umständen und bei einer drastischen Liquiditätsverknappung vor. Für die Anforderung an die Erfüllung ist des Weiteren auch keine Übergangsfrist wie bei der LCR vorgesehen (vgl. Art. 31a Abs. 1 LiqV). Gegeben die von der FINMA beobachtete Übererfüllung der NSFR (vgl. Ausführungen in Ziff. 3) wäre eine solche Übergangsfrist auch nicht nötig.
Wie bei der LCR knüpfen die Anforderungen an die NSFR an die rechtliche Struktur der Bank an (Abs. 2). Für Banken ohne Gruppenstruktur ist die NSFR auf Stufe Einzelinstitut zu erfüllen. Banken mit Gruppenstruktur haben die NSFR auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut zu erfüllen. Bei Banken mit Gruppenstruktur ergibt sich die Erfüllung auf beiden Stufen aus der Notwendigkeit, gruppeninterne Finanzierungen transparent zu machen und die jederzeitige Zahlungsfähigkeit des Einzelinstituts sicherzustellen. Die Anforderung gilt im Übrigen auch schon bei den Vorschriften zur LCR und zu den Eigenmitteln nach der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03).
Abs. 3 gibt der FINMA dieselben Kompetenzen im Bereich der Festlegung des Konsolidierungskreises zur Berechnung der Anforderung an die NSFR wie bei der LCR (vgl. Art. 14 Abs. 3-6 LiqV). Wie bereits weiter oben erläutert (vgl. Ausführungen zu Art. 14 Abs. 3 Bst. c LiqV) sollen kleinen Banken Erleichterungen bei der Erfüllung der Anforderungen an die NSFR gewährt werden. Zudem hat die FINMA die Kompetenz, im Einzelfall höhere Anforderungen an die Erfüllung der NSFR zu stellen, wenn dies wegen der Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Finanzierungsrisiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Liquiditätsrisikomanagements oder des Entwicklungsstands der verwendeten Techniken der Bank notwendig ist.
Artikel 17i
Besicherte Finanzierungsgeschäfte umfassen gemäss Art. 15e Abs. 2 Sicherheitenswaps und Wertpapierfinanzierungen wie namentlich Repo-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkredite. Bei besicherten Finanzierungsgeschäften ist insbesondere zu regeln, welche Gegenpartei unter welchen Umständen die Wertpapiere bei der NSFR-Berechnung anzurechnen hat.
Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass die Bank bei der Berechnung der NSFR jene Wertpapiere, die sie aus besicherten Finanzierungsgeschäften erhält, nur dann als Aktiva erfassen und entsprechend stabil finanzieren muss, wenn sie Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte wird und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.
17 Vgl. Eidg. Finanzdepartement, Erläuterungsbericht zur Revision der Liquiditätsverordnung vom 17. Januar 2014 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/33489.pdf)