Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 16 Übergangsbestimmung

Absatz 1 soll dem Dienst ÜPF die Möglichkeit geben, die Protokollierungen noch nach altem Recht vorzunehmen bis die Systemkomponenten nach der Etappe 1 des Programms zum Ausbau und zum Betrieb des V-FMÜ zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Programm FMÜ)19 in Betrieb genommen wurden. Die alten Systeme, vor allem das CCIS, bei welchem der Wartungsvertrag nicht mehr angepasst werden kann, ermöglichen nicht die gewünschten Protokollierungen.

Die Langzeitaufbewahrung ist erst noch zu planen und umzusetzen, weshalb Absatz 2 eine Übergangsbestimmung vorsieht. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob diese bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen in Betrieb sein wird. Deshalb werden die Daten wie bisher den anordnenden Behörde oder einer von ihr benannten auswertenden Behörde auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 19 Abs. 4 GebV-ÜPF) oder sofern technisch bereits im V-FMÜ möglich, können sie die Daten in ihr System herunterladen.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und allen übrigen Ausführungsverordnungen in Kraft.

19 BBl 2014 6711