Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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ferten Daten und die Statistik unterstützt. Die dabei zu bearbeitenden Daten sind in Artikel 6 aufgeführt.
Nach Absatz 3 werden die Daten für die Aufbewahrung über eine längere Zeit im V-FMÜ aufbewahrt. Hierzu stellt das V-FMÜ entsprechende technische Lösungen bereit, welche je nach Datentyp oder Datenvolumen angepasst umgesetzt werden. Zudem ermöglicht das V-FMÜ die Protokollierung der Bearbeitung, auch das Ändern und Lesen von Daten gehört dazu, zum Beispiel mittels Logdateien. Die Protokollierung wird in Artikel 10 näher ausgeführt.
Art. 4 Herkunft der Daten
In Artikel 4 wird ausgeführt, wer die Daten generieren darf respektive woher die Daten stammen.
Die Daten können von den Strafbehörden stammen, welche beispielsweise Kommentierungen oder Dokumentierungen über das Abrufverfahren (Online-Zugriff) anbringen (Abs. 1 Bst. a).
Sie können von den Mitwirkungspflichtigen stammen, welche die Daten dem Dienst ÜPF über das Datenausleitungsnetzwerk oder einem anderen durch den Dienst ÜPF zugelassenen Mittel übertragen (Bst. b).
Auch der Dienst ÜPF generiert Daten, seien dies Journale, Vermerke der Mitarbeitenden oder Protokollierungen (Bst. c).
Daten sollen aber auch von Datenbanken – unabhängig, ob öffentlich zugänglich Quellen oder nicht – importiert werden können (Bst. d), wie der Nummernportierungsdatenbank "Telecom Data Service" (TelDas) oder für IP-Adressbereichsabfragen beim "Réseaux IP Européens" (RIPE).
Ebenso sollen Geoinformationen und Kartenmaterial genutzt werden können, um Koordinaten einfacher darzustellen (Bst. e). Bei Notsuchen können die Personen auf diese Weise einfacher lokalisiert werden. Weiter können Bewegungs- und Aufenthaltsprofile erstellt werden, die beispielsweise durch das Kartenmaterial von Swisstopo (Geologie, Gebäude und Anlagen), ergänzt werden können. Der Abruf des Materials und der Informationen ist so durchzuführen, dass keine Hinweise auf laufende Abklärungen an die Serviceanbieter und Hosting Provider übermittelt werden, da sich diese auf Servern von ausländischen Anbietern im Ausland befinden können.
Absatz 2 führt aus, dass von den auswertenden Behörden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) lediglich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Bearbeitungsmerkmale und die in Buchstabe f genannten kryptografischen Schlüssel ergänzt werden dürfen. Der Import von kryptografischen Schlüsseln ist unverzichtbar, um verschlüsselte Überwachungsdaten überhaupt darstellen und bearbeiten zu können (vgl. Art. 7 BÜPF, insb. Bst. a, b und d). Ein weitergehender Import von Ermittlungsdaten ist klar ausgeschlossen.